Inhaltsverzeichnis

Insolvenzrecht - b) Sonstige Masseverbindlichkeiten

ZU DEN KURSEN!

Insolvenzrecht

b) Sonstige Masseverbindlichkeiten

Inhaltsverzeichnis

28

Zu den Masseverbindlichkeiten gehören die „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ (§ 53 Fall 2 InsO). Diese sind in § 55 InsO näher geregelt. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasst Verbindlichkeiten, die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Zu den „Handlungen“ nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO gehören vorrangig für die Masse abgeschlossene Rechtsgeschäfte, wie der Kauf von Kopierpapier.Vgl. BAG NZI 2019, 385 Rn. 14; Foerste Insolvenzrecht Rn. 83. Aber auch Steuern, die nach der Eröffnung anfallen (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer), sind erfasst. Verbindlichkeiten, die „in anderer Weise“ begründet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO), z.B. nach Eröffnung durch Verwaltungsakt festgesetzte Beitragsforderungen der Industrie- und Handelskammer.OVG Münster NZI 2018, 797, 799.

29

Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO entstehen Masseverbindlichkeiten auch dadurch, dass der Insolvenzverwalter in gegenseitige Verträge mit synallagmatischen Leistungspflichten des Schuldners eintritt. Hierzu gehören die Lohnansprüche der nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer (§ 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO)Vgl. BAG NZI 2021, 323 Rn. 49 ff.; Uhlenbruck/Sinz InsO § 55 Rn. 61. oder der Mietzins für eine nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter genutzte Immobilie (§ 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO).Vgl. BGH NZI 2018, 174 Rn. 30; Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 44 ff. (mit Beispielsfall). Grund für die Sonderstellung ist der Schutz der Vertragspartner.BGH NZI 2019, 499 Rn. 50. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Hat der Insolvenzverwalter beispielsweise nach Verfahrenseröffnung Sachen verarbeitet, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, ist die Masse ungerechtfertigt bereichert.Vgl. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 55.

30

Grundsätzlich können Masseverbindlichkeiten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Das Gesetz sieht in Sonderfällen vor, dass Masseverbindlichkeiten bereits im Eröffnungsverfahren, also im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, begründet werden. Das ist der Fall, wenn im Eröffnungsverfahren ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird (§§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 22 Abs. 1 InsO). Die durch sein Handeln begründeten Forderungen sind nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO automatisch Masseverbindlichkeiten (z.B. Kaufpreis für den Kauf von Kopierpapier). Hat der vorläufig starke Verwalter Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in Anspruch genommen, sind die Ansprüche auf Lohnzahlung (§ 611 BGB) Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 S. 2 InsO.BAG NZI 2022, 341 Rn. 12; BGH NZI 2016, 779 Rn. 25 ff. Für den vorläufig schwachen Verwalter ist § 55 Abs. 2 InsO nicht analog anwendbar. Das Gericht kann ihm aber durch Einzelermächtigung (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO) die Befugnis verleihen, Masseverbindlichkeiten zu begründen.BGH NJW 2019, 1940 Rn. 53; MüKoInsO/Erdmann InsO § 55 Rn. 63.

31

Ein weiterer Sonderfall ist das sog. Fiskusprivileg, das in § 55 Abs. 4 InsO geregelt ist. Die Norm wurde durch das SanInsFoG reformiert. Der Anwendungsbereich ist nunmehr auf bestimmte Steuern und sonstige Abgaben beschränkt. Nach § 55 Abs. 4 S. 1 InsO werden Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufig starken Verwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufig schwachen Verwalters oder im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren mit Zustimmung des Sachwalters begründet worden sind, automatisch zu Masseverbindlichkeiten hochdeklariert.BeckOK InsR/Erdmann InsO § 55 Rn. 71 ff; näher Keilbach NZI 2022, 256. Gleichgestellt sind nach § 55 Abs. 4 S. 2 InsO sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben (Nr. 1), bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuern (Nr. 2), die Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer (Nr. 3) und die Lohnsteuer (Nr. 4). Begründet wird das Fiskusprivileg damit, dass der Fiskus sich den Schuldner nicht aussuchen und keine Sicherheiten für seine Ansprüche vereinbaren kann. Die Kritik an der Neuregelung überwiegt.

Insolvenzgläubiger und Massegläubiger

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!