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Die InsO teilt die Gläubiger in fünf Gruppen ein. Unterschieden wird zwischen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO), Massegläubigern (§ 53 InsO), nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO), aussonderungsberechtigten Gläubigern (§ 47 InsO) sowie absonderungsberechtigten Gläubigern (§§ 49, 50, 51 InsO). Den Mittelpunkt bilden die Insolvenzgläubiger, da vorrangiges Ziel der InsO die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist (§ 1 S. 1 InsO). Die Eingruppierung hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Werden Massegläubiger im Regelfall zu 100 % bedient, bekommen Insolvenzgläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens eine geringe Quote (5–10 %), während nachrangige Gläubiger regelmäßig leer ausgehen.