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Insolvenzfähig sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“. Gemeint sind die „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Diese Formulierung wird ab 2024 auch in der InsO verwendet.Art. 35 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021. Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören die OHG (§§ 124 ff. HGB), die KG (§§ 161 ff. HGB), die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG), die GbR (§§ 705 ff. BGB) in Form der Außengesellschaft (= rechtsfähige GbR § 705 Abs. 2 BGB n.F. ab 2024),BGH NJW 2001, 1056; HK-InsO/Sternal § 11 Rn. 17 f. die Partenreederei (§§ 489 ff. HGB), die EWIV (Art. 1 ff. EWIV-VO) sowie die PartmbB als Unterfall der Partnerschaft (§ 8 Abs. 4 PartGG). Auch die Mischformen der GmbH & Co. KG oder der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gehören zu den Personengesellschaften. Da jeder Rechtsträger selbstständig betrachtet werden muss, sind Doppelinsolvenzen möglich. Scheidet bei einer GmbH & Co. KG die GmbH wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als einzige Komplementärin aus der KG aus (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB), führt dies zur Vollbeendigung der KG; es kommt zu einem Partikularinsolvenzverfahren über das beim Kommanditisten angewachsene Vermögen.Näher MüKoInsO/Vuia InsO § 11 Rn. 26. Nicht insolvenzfähig ist die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB), da es kein gesamthänderisches Vermögen gibt.Uhlenbruck/Hirte InsO § 11 Rn. 384. Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht insolvenzfähig (§ 9a Abs. 5 WEG).