Inhaltsverzeichnis
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Das Regelverfahren ist der klassische Weg der Gläubigerbefriedigung (§ 1 S. 1 Fall 1 InsO) und zielt auf die vollständige Verwertung des Schuldnervermögens („Gesamtvollstreckung“) ab. Verantwortlich ist der Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse erhält (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen (AG, GmbH, UG, SE) führt die Verwertung zum Ende des Rechtsträgers. Sind alle Vermögenswerte (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) veräußert, ist der Rechtsträger vermögenslos und wird nach Abschluss der Verwertung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht (§ 394 FamFG). Aus ökonomischer Sicht ist diese Art von Marktaustritt nicht immer die ideale Lösung.
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Als Alternative zum Regelverfahren hat die InsO 1999 das Insolvenzplanverfahren installiert. In § 1 S. 1 Fall 2 InsO ist geregelt, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch einen Insolvenzplan, d.h. abweichend vom Regelverfahren, erfolgen kann. Das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff. InsO) gestattet abweichende Regelungen zur Verwertung und Verteilung der Masse.Foerste Insolvenzrecht Rn. 14. Das erlaubt Unternehmen, ihren Rechtsträger zu sanieren und so vor der Vermögenslosigkeit zu bewahren. Auch für Einzelunternehmer ist das Verfahren attraktiv. Sie können die Restschuldbefreiung frei gestalten und müssen nicht die Redlichkeitsvoraussetzungen der §§ 286 ff. InsO erfüllen.BGH NZI 2022, 743 Rn. 15. Das Insolvenzplanverfahren kann mit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), die dem Schuldner die Verfügungsbefugnis belässt, kombiniert werden. In der Praxis sind Insolvenzplanverfahren eher selten. Wenn nutzen Großunternehmen das „neue“ Instrument (z.B. Galeria Karstadt Kaufhof).