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Insolvenzrecht - I. Ziele des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzrecht

I. Ziele des Insolvenzverfahrens

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Sie haben sich dazu entschieden, das Insolvenzrecht näher kennenzulernen. Mit Ihrer Entscheidung liegen Sie genau richtig. Das Insolvenz- und Sanierungsrecht boomt. Die jüngsten Krisen (Corona-, Immobilien-, Energiekrise) haben diesen Trend verstärkt. Derzeit bangen zahlreiche Haushalte, selbstständig Tätige und Unternehmen um ihre wirtschaftliche Existenz. Damit einhergehend sieht sich eine Vielzahl von Gläubigern (Vermieter, Banken, Energieunternehmen etc.) mit hohen Zahlungsausfällen konfrontiert. Diese Situation ist Gegenstand des Insolvenzrechts. Kann der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig begleichen, ist es Aufgabe des Insolvenzrechts, den rechtlichen Rahmen festzulegen, damit es nicht zu einem Wettrennen der Gläubiger um die letzten Vermögenswerte des Schuldners kommt. Das Insolvenzverfahren ist als Gesamtvollstreckungsverfahren konzipiert. In einem geordneten staatlichen Verfahren werden die restlichen Vermögenswerte des Schuldners (nicht nur ein einzelner Gegenstand) zugunsten aller Gläubiger (nicht nur zugunsten eines einzelnen Gläubigers) verwertet. Das in der Einzelzwangsvollstreckung geltende Prioritätsprinzip wird durch das Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (par conditio creditorum) ersetzt.Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 1 Rn. 8. Dieser Grundsatz findet sich in § 1 S. 1 InsO. Danach dient das Insolvenzverfahren dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird“. Vorrangiges Ziel der InsO ist demnach die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 43; BGH NZI 2020, 671 Rn. 26; NZI 2016, 532 Rn. 25. Die InsO nimmt aber auch den Schuldner in den Blick. Gehört ihm ein Unternehmen, kann das Insolvenzverfahren zur Unternehmenssanierung genutzt werden, indem nach § 1 S. 1 InsO „in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens“ getroffen wird.

Hinweis

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Die Norm des § 1 S. 1 InsO sieht keine Liquidationsautomatik vor, sondern erlaubt alternativ die Sanierung des Schuldners durch Insolvenzplan.

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Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Insolvenzverfahrens neu erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 1 InsO). Diese sog. Insolvenzmasse wird im Interesse der Insolvenzgläubiger bestmöglich verwertet und am Ende gleichmäßig (in Form einer Quote) an die Gläubiger verteilt. Zuständig für die Verwertung ist ein besonderes Organ, der Insolvenzverwalter. Hat der Schuldner ein Unternehmen, stehen drei Verwertungsmodelle zur Verfügung,Vgl. BGH NZI 2020, 671 Rn. 26. nämlich die Abwicklung (= Liquidation = Zerschlagung), die übertragende Sanierung oder der Insolvenzplan. Bei der Liquidation werden sämtliche Vermögensgegenstände einzeln verkauft bzw. versteigert. Bei der übertragende Sanierung wird der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil an einen neuen Rechtsträger per Asset Deal verkauft.Hoffmann/Marquardt NZI 2017, 513. Der Insolvenzplan wiederum zielt auf die Sanierung des Unternehmens bzw. seines Rechtsträgers ab.Vgl. Jungmann NZI 2020, 651, 655. Als „Gesamtverwertungsverfahren“ ist das Insolvenzrecht Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Es dient der Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger (Art. 14 GG).BVerfG NZI 2016, 163 Rn. 43; NJW 2006, 2613, 2614.

Drei Arten der Verwendung

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Ein zweites Ziel des Insolvenzverfahrens ist in § 1 S. 2 InsO formuliert. Dem redlichen Schuldner soll Gelegenheit gegeben werden, Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Option ist ausschließlich für natürliche Personen vorgesehen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) soll jeder Mensch spätestens drei Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Chance zu einem wirtschaftlichen Neustart erhalten.

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