Inhaltsverzeichnis
c) Rechtsfähigkeit
312
Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit kann auf die Ausführungen zur GbR Bezug genommen werden, da die oHG zur selbstständigen Rechtsträgerschaft befähigt ist, § 105 Abs. 2 HGB.
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Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit kann auf die Ausführungen zur GbR Bezug genommen werden, da die oHG zur selbstständigen Rechtsträgerschaft befähigt ist, § 105 Abs. 2 HGB.
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