Inhaltsverzeichnis
a) Grundlagen und Erscheinungsformen
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Definition
Definition: offene Handelsgesellschaft
Eine offene Handelsgesellschaft ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist.
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Anders als die GbR ist die oHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB gerichtet. Der Gesetzgeber bringt dies durch einen Gleichlauf der Vorschriften der §§ 1, 105 HGB zum Ausdruck. § 105 Abs. 2 HGB nimmt ausdrücklich auf den Handelsgewerbebegriff des § 1 Abs. 2 HGB Bezug und knüpft in § 105 Abs. 2 S. 2 HGB an die Regeln zum Kannkaufmann an.
Hinweis
Beachten Sie die Zusammenhänge: Die oHG und die KG sind immer Außengesellschaft, da sie als Personenhandelsgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sind. Dies ist der Hintergrund ihrer Anerkennung als Personenzusammenschlüsse mit Teilrechtsfähigkeit.
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Dem Recht der Kommanditgesellschaft lässt sich ein zweites Wesensmerkmal der oHG entnehmen: Die Haftung der Gesellschafter darf nicht beschränkt sein. Ist sie dies, so handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft.
Hinweis
Die oHG unterscheidet sich
• | von der GbR dadurch, dass sie Personenhandelsgesellschaft ist, indem ihr Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht; |
• | von der KG dadurch, dass alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften, es also keine beschränkt haftenden Kommanditisten gibt. |
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Da die oHG eine Sonderform der GbR ist, kann subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in den §§ 105–160 HGB nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 105 Abs. 3 HGB). Anwendbar sind aus dem Recht der GbR über § 105 Abs. 3 HGB insbesondere die folgenden Vorschriften:
• | § 705 BGB insbesondere betreffend die gesellschafterliche Treuepflicht; |
• | §§ 706 f. BGB zur Beitragspflicht; |
• | § 708 BGB als Haftungsmaßstab gegen die Mitgesellschafter; |
• | § 713 i.V.m. §§ 664–670 BGB für die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer; |
• | §§ 717–720 BGB zu der Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte und zu der Unterscheidung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen; |
• | §§ 732, 735, 738–740 als allgemeine Vorschriften über die Abwicklung der oHG; im Übrigen ist die Abwicklung in §§ 145 ff. HGB speziell geregelt. |
Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Besonderheiten.