Inhaltsverzeichnis
a) Grundlagen und Erscheinungsformen
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Definition
Definition: offene Handelsgesellschaft
Eine offene Handelsgesellschaft ist nach § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist.
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Anders als die GbR ist die oHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB gerichtet. Der Gesetzgeber bringt dies durch einen Gleichlauf der Vorschriften der §§ 1, 105 HGB zum Ausdruck. Nach § 107 Abs. 1 S. 1 HGB ist eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (konstitutive Eintragung). § 107 Abs. 3 HGB sieht zudem den so genannten Statuswechsel vor im Fall der Eintragung einer oHG in das Gesellschaftsregister.
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Dem Recht der Kommanditgesellschaft lässt sich ein zweites Wesensmerkmal der oHG entnehmen: Die Haftung der Gesellschafter darf nicht beschränkt sein. Ist sie dies, so handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft.
Hinweis
Die oHG unterscheidet sich
• | von der GbR dadurch, dass sie Personenhandelsgesellschaft ist, indem ihr Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht; |
• | von der KG dadurch, dass alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften, es also keine beschränkt haftenden Kommanditisten gibt. |
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Da die oHG eine Sonderform der GbR ist, kann subsidiär auf die Regelungen der GbR zurückgegriffen werden, wenn in den §§ 105–152 HGB nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 105 Abs. 3 HGB). Anwendbar sind aus dem Recht der GbR über § 105 Abs. 3 HGB insbesondere die folgenden Vorschriften:
• | § 705 Abs. 1 BGB insbesondere betreffend die gesellschafterliche Treuepflicht; |
• | §§ 709 f. BGB zur Beitragspflicht; |
• | § 711a BGB zu der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten |
Die folgende Darstellung beschränkt sich daher auf die Besonderheiten.