Inhaltsverzeichnis
3. Land- und Forstwirte, § 3 HGB
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Land- und Forstwirte nach § 3 HGB
I. | Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft |
II. | Erfordernis kaufmännischer Einrichtung |
III. |
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Der Betrieb von Land- und Forstwirtschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass pflanzliche oder tierische Rohstoffe durch Nutzung des Bodens gewonnen oder verwertet werden. Nicht Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ist damit
• | der Abbau von Bodenschätzen, da es sich nicht um die Gewinnung von pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen handelt, |
• | der Betrieb einer Baumschule, in der hauptsächlich gekaufte Pflanzen vertrieben werden, |
• | der Betrieb einer Geflügelfarm, bei der das Geflügel ausschließlich mit gekauftem Futter gezüchtet wird, so dass es an der Bodenausnutzung fehlt. |
Land- und Forstwirte sind von Gesetzes wegen keine Kaufleute, selbst wenn ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 1 HGB. Auch Land- und Forstwirte können sich jedoch im Handelsregister eintragen lassen, sobald sie nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 2 HGB. Die freiwillige Eintragung ist auch hier konstitutiv, aber im Hinblick auf das Erfordernis nach § 1 Abs. 2 HGB enger gefasst als § 2 HGB. Demgemäß kann auch eine Löschung nach § 3 Abs. 2 HGB nur dann erfolgen, wenn der Betrieb keine kaufmännische Einrichtung mehr erfordert. Dies ist der Unterschied zu § 2 HGB.
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Gleiches gilt für Nebenbetriebe nach § 3 Abs. 3 HGB, der vermeidet, dass das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung des Nebenbetriebs auf den Hauptbetrieb „abfärbt“, also auch der Hauptbetrieb § 1 Abs. 2 HGB unterliegt.