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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Kommanditgesellschaft - Vertretung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Kommanditgesellschaft - Vertretung

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d) Vertretung

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Vergleichen Sie §§ 164, 170 HGB mit §§ 709, 714 BGB und machen Sie sich die Unterschiede klar.

Der Kommanditist ist auch von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen (§ 170 HGB). Diese Vorschrift ist nicht dispositiv, d.h. der Kommanditist ist sogar Dritter im Sinne des Grundsatzes der Selbstorganschaft.

Jedoch kann dem Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden, insbesondere auch Prokura. Geschieht dies im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, so ist der Kommanditist nicht Organ, aber verfassungsmäßig berufener Vertreter gem. § 31 BGB, d.h. die KG muss sich sein Verschulden zurechnen lassen.

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Lesen Sie nochmals § 127 HGB und verdeutlichen Sie sich den Zusammenhang mit § 170 HGB: Ein Entzug der Vertretungsmacht des einzigen Komplementärs ist nicht möglich, da die KG dann nach außen handlungsunfähig wäre.

Die Prokura des Kommanditisten kann aber nicht nach § 52 HGB von den Komplementären widerrufen werden, da sie stark einer organschaftlichen Vertretungsmacht angenähert ist. Sie muss daher – wie die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter – nach § 127 HGB durch Gestaltungsklage entzogen werden.

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Zur Vertretung bestimmt das MoPeG mit einer Regelung für die Einheitsgesellschaft in Abs. 2 fortan in § 170 HGB n.F. wie folgt:

„Vertretung der Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.“

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