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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Kommanditgesellschaft - Vertretung

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Kommanditgesellschaft - Vertretung

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d) Vertretung

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Expertentipp

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Vergleichen Sie §§ 164, 170 HGB mit §§ 715, 720 BGB und machen Sie sich die Unterschiede klar.

Der Kommanditist ist auch von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 HGB). Diese Vorschrift ist nicht dispositiv, d.h. der Kommanditist ist sogar Dritter im Sinne des Grundsatzes der Selbstorganschaft.

Jedoch kann dem Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden, insbesondere auch Prokura. Geschieht dies im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, so ist der Kommanditist nicht Organ, aber verfassungsmäßig berufener Vertreter gem. § 31 BGB, d.h. die KG muss sich sein Verschulden zurechnen lassen.

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Lesen Sie nochmals § 124 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB und verdeutlichen Sie sich den Zusammenhang mit § 170 Abs. 1 HGB: Ein Entzug der Vertretungsmacht des einzigen Komplementärs ist nicht möglich, da die KG dann nach außen handlungsunfähig wäre.

Die Prokura des Kommanditisten kann aber nicht nach § 52 HGB von den Komplementären widerrufen werden, da sie stark einer organschaftlichen Vertretungsmacht angenähert ist. Sie muss daher – wie die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter – nach § 124 Abs. 5 HGB durch Gestaltungsklage entzogen werden.

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Zur Vertretung bestimmt das MoPeG mit einer Regelung für die Einheitsgesellschaft in § 170 Abs. 2 HGB fortan, dass, sofern der einzige Komplementär der KG eine Kapitalgesellschaft ist, an welcher die KG sämtliche Anteile hält, die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen, wenn und soweit nicht abweichend vereinbart.

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