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d) Vertretung
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Expertentipp
Vergleichen Sie §§ 164, 170 HGB mit §§ 709, 714 BGB und machen Sie sich die Unterschiede klar.
Der Kommanditist ist auch von der organschaftlichen Vertretung der KG ausgeschlossen (§ 170 HGB). Diese Vorschrift ist nicht dispositiv, d.h. der Kommanditist ist sogar Dritter im Sinne des Grundsatzes der Selbstorganschaft.
Jedoch kann dem Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden, insbesondere auch Prokura. Geschieht dies im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, so ist der Kommanditist nicht Organ, aber verfassungsmäßig berufener Vertreter gem. § 31 BGB, d.h. die KG muss sich sein Verschulden zurechnen lassen.
Expertentipp
Lesen Sie nochmals § 127 HGB und verdeutlichen Sie sich den Zusammenhang mit § 170 HGB: Ein Entzug der Vertretungsmacht des einzigen Komplementärs ist nicht möglich, da die KG dann nach außen handlungsunfähig wäre.
Die Prokura des Kommanditisten kann aber nicht nach § 52 HGB von den Komplementären widerrufen werden, da sie stark einer organschaftlichen Vertretungsmacht angenähert ist. Sie muss daher – wie die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter – nach § 127 HGB durch Gestaltungsklage entzogen werden.