Inhaltsverzeichnis
c) Geschäftsführung
389
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 S. 1 Hs. 1 HGB). Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung bleibt lediglich ein Recht auf Zustimmung für außergewöhnliche Geschäfte (§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB). Im Gesetz ist missverständlich von einem bloßen Widerspruchsrecht die Rede; das Zustimmungserfordernis des § 116 Abs. 2 HGB bleibt jedoch unberührt.
Im Gesellschaftsvertrag kann dem Kommanditisten aber Geschäftsführungsbefugnis erteilt (oder auch noch weiter entzogen) werden. Dies widerspricht selbst dann nicht dem Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn der Komplementär von der Geschäftsführung ausgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Komplementär gegenüber dem Kommanditisten auch in allen Entscheidungen an dessen Zustimmung gebunden werden, so dass dem persönlich haftenden Gesellschafter kein mitwirkungsfreier Bereich der Geschäftsführung verbleibt. Die dem Kommanditisten eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis wird nicht im Handelsregister eingetragen.
390
Auch nach MoPeG bleiben außergewöhnliche Geschäfte dem Zustimmungserfordernis auch der Kommanditisten unterworfen, vgl. § 164 HGB n.F.:
„Geschäftsführungsbefugnis
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“