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c) Geschäftsführung
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Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 Hs. 1 HGB). Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung bleiben indes außergewöhnliche Geschäfte dem Zustimmungserfordernis auch der Kommandatisten unterworfen (§ 164 Hs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 2 S. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag kann dem Kommanditisten aber Geschäftsführungsbefugnis erteilt (oder auch noch weiter entzogen) werden. Dies widerspricht selbst dann nicht dem Grundsatz der Selbstorganschaft, wenn der Komplementär von der Geschäftsführung ausgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Komplementär gegenüber dem Kommanditisten auch in allen Entscheidungen an dessen Zustimmung gebunden werden, so dass dem persönlich haftenden Gesellschafter kein mitwirkungsfreier Bereich der Geschäftsführung verbleibt. Die dem Kommanditisten eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis wird nicht im Handelsregister eingetragen.