Inhaltsverzeichnis
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Prüfungsschema
Wie prüft man: Vermutungswirkung des § 56 HGB
I. | Beschäftigter in Laden oder offenem Warenlager |
II. | im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses |
III. | Vertragspartner im guten Glauben über Umfang der Vollmacht |
IV. | Vollmachtsumfang: Verkäufe und gewöhnliche Empfangnahmen |
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Gemäß § 56 HGB gilt ein in einem Laden oder offenen Warenlager Angestellter zu solchen Verkäufen oder Inempfangnahmen als bevollmächtigt, die ein solcher Laden oder ein solches Warenlager gewöhnlich mit sich bringen. Ladenangestellte haben regelmäßig Arthandlungsvollmacht für diejenigen Rechtsgeschäfte, die üblicherweise anfallen. § 56 HGB hat daher besondere Bedeutung für den Schutz Dritter, die auf Bestehen und Umfang der Vollmacht vertrauen.
§ 56 HGB hat folgende Voraussetzungen:
• | Der Angestellte muss in einem Laden oder offenen Warenlager beschäftigt sein, also in einer Verkaufsstätte, die zum freien Eintritt für das Publikum und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein Büro, einen Fabrikraum oder ein Kontor handelt. |
• | Der Ladenangestellte muss im Laden oder Warenlager angestellt sein. „Angestellt“ ist im Sinne des Schutzes des Dritten weit auszulegen, so dass jeder mit Wissen und Wollen des Ladeninhabers im Laden Tätige erfasst ist; nicht maßgeblich ist der arbeitsrechtliche Begriff. |
• | Der Dritte muss im guten Glauben über den Umfang der Vollmacht sein. Die Vermutungswirkung des § 56 HGB entfällt nur dann, wenn der Dritte die mangelnde Vertretungsmacht des Angestellten kannte oder kennen musste, wobei bereits einfache fahrlässige Unkenntnis schadet. Der Rechtsgedanke ist der gleiche wie bei § 173 BGB und § 54 Abs. 3 HGB |
Rechtsfolge des § 56 HGB ist die unwiderlegliche Vermutung, dass der Angestellte bevollmächtigt ist zu Verkäufen, auf Käufe ist § 56 HGB nicht entsprechend anwendbar,BGH Urteil vom 4.5.1988 (Az: VIII ZR 196/87), unter Tz. 9 = NJW 1988, 2109. und zu Empfangnahmen, insbesondere Zahlungen, die in einem Laden oder Warenlager gewöhnlich stattfinden.