Inhaltsverzeichnis

Handels- und Gesellschaftsrecht - Handelsgeschäfte - Handelsbräuche

ZU DEN KURSEN!

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsgeschäfte - Handelsbräuche

Inhaltsverzeichnis

II. Handelsbräuche

169

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: Handelsbrauch

Handelsbrauch sind gemäß § 346 HGB diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben.

Die Besonderheit der Handelsbräuche besteht vor allem darin, wie sie Geltung erlangen. Handelsbräuche gelten gemäß § 346 HGB als solche kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen und Wissen der Beteiligten. Dennoch sind Handelsbräuche keine Rechtsnormen. Zwingendes Recht können sie daher nicht verdrängen, dispositivem Recht gehen sie dagegen in der Regel vor. Eine Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis eines bestehenden Handelsbrauchs ist ausgeschlossen.

§ 346 HGB ersetzt den Maßstab der allgemeinen Verkehrssitte (§ 157 BGB) durch denjenigen der spezifischen Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs. Sie gilt dem Wortlaut nach nur für beiderseitige Handelsgeschäfte; der Nichtkaufmann braucht sich also nicht am Standard des § 346 HGB messen zu lassen.

Handelsbräuche gelten, sofern ihnen ihrem Inhalt nach rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ganz allgemein als unter Kaufleuten geschaffenes und gewachsenes Recht. Ihre Geltung ist nicht auf Kaufleute beschränkt, ebenso wie sie sich umgekehrt nicht zwangsläufig auf alle Kaufleute erstrecken muss.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die auf bäuerlichen Viehmärkten übliche Praxis des Handschlags; schlagen zwei Beteiligte ein, galt der Kaufvertrag als abgeschlossen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Parketthandel in der Börse, wo durch Zeichensignale Geschäfte zustandekommen.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!