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II. Handelsbräuche
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Definition
Definition: Handelsbrauch
Handelsbrauch sind gemäß § 346 HGB diejenigen Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, welche durch gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen längeren Zeitraum hinweg verpflichtenden Charakter erhalten haben.
Die Besonderheit der Handelsbräuche besteht vor allem darin, wie sie Geltung erlangen. Handelsbräuche gelten gemäß § 346 HGB als solche kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen und Wissen der Beteiligten. Dennoch sind Handelsbräuche keine Rechtsnormen. Zwingendes Recht können sie daher nicht verdrängen, dispositivem Recht gehen sie dagegen in der Regel vor. Eine Irrtumsanfechtung wegen fehlender Kenntnis eines bestehenden Handelsbrauchs ist ausgeschlossen.
§ 346 HGB ersetzt den Maßstab der allgemeinen Verkehrssitte (§ 157 BGB) durch denjenigen der spezifischen Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs. Sie gilt dem Wortlaut nach nur für beiderseitige Handelsgeschäfte; der Nichtkaufmann braucht sich also nicht am Standard des § 346 HGB messen zu lassen.
Handelsbräuche gelten, sofern ihnen ihrem Inhalt nach rechtliche Verbindlichkeit zukommt, ganz allgemein als unter Kaufleuten geschaffenes und gewachsenes Recht. Ihre Geltung ist nicht auf Kaufleute beschränkt, ebenso wie sie sich umgekehrt nicht zwangsläufig auf alle Kaufleute erstrecken muss.
Beispiel
Die auf bäuerlichen Viehmärkten übliche Praxis des Handschlags; schlagen zwei Beteiligte ein, galt der Kaufvertrag als abgeschlossen.
Beispiel
Parketthandel in der Börse, wo durch Zeichensignale Geschäfte zustandekommen.