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Handels- und Gesellschaftsrecht - aa) memorandum

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Handels- und Gesellschaftsrecht

aa) memorandum

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996

Das memorandum regelt Angaben zum Außenverhältnis. Im Einzelnen sind folgende Informationen enthalten:

997

Der satzungsmäßige Sitz (registered office) muss sich in England oder Wales befinden. Er dient der Zustellung für amtliche Mitteilungen (s. 287 CA 1985, seit 1.10.2009 s. 86 CA 2006).

998

Die Firma der Gesellschaft kann nach englischem Recht frei gewählt werden, soweit keine Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Firmen besteht. Ausgeschlossen sind besondere Statusbezeichnungen wie „association“ oder „Holding“. Die Firma muss mit einem Rechtsformzusatz „Limited“ oder „Ltd.“ schließen (s. 26 CA 1985, seit 1.10.2009: s. 59 CA 2006).

999

Der Geschäftsgegenstand wird üblicherweise nur allgemein angegeben („to carry on business as a general commercial company“ s. 3A CA 1985). Seine Angabe entfällt seit 1.10.2009 (s. 31 CA 2006).

1000

Da das Recht der Limited kein Mindestkapital vorschreibt, wird lediglich „genehmigtes“ Kapital (authorised share capital) angegeben, das auf Euro lauten kann. Dessen Aufteilung in Anteile wird mit ihrem Betrag im memorandum angegeben. Das „genehmigte“ Kapital ist der Höchstbetrag, bis zu dem die Gesellschaft Anteile ausgeben kann. Die Angabe entfällt seit dem 1.10.2009 mit Abschaffung des genehmigten Kapitals (s. 9, 10 CA 2006).

1001

Das englische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Arten von Anteilen (classes of shares):

gewöhnliche Anteile (ordinary shares) ohne besondere Rechte;

Vorzugsanteile (preference shares), die ein Vorrecht bei der Verteilung der Dividende geben und grundsätzlich stimmrechtslos sind;

rückkaufbare Anteile (redeemable shares), die auf einen Rückkauf durch die Gesellschaft gerichtet sind.

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