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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beendigung der Gesellschaft

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beendigung der Gesellschaft

Inhaltsverzeichnis

j) Beendigung der Gesellschaft

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Der Weg der Beendigung einer Gesellschaft ist in seinen Grundzügen im allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts dargestellt. Auch die Beendigung einer GbR vollzieht sich in zwei Stufen: Durch Auflösung und die darauf folgende Liquidation (Abwicklung, Auseinandersetzung). Folge der Auflösung der Gesellschaft ist mithin die Auseinandersetzung, § 730 BGB, auch Liquidation genannt. Gemäß § 730 Abs. 2 S. 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Schluss der Liquidation als fortbestehend, lediglich der Gesellschaftszweck ändert sich, erst ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Daher ist eine Immobiliarzwangsvollstreckung aus einem alten Vollstreckungstitel, der noch alte, bereits ausgeschiedene Gesellschafter nennt, entsprechend §§ 1148 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB in das Grundstück einer GbR möglich, selbst wenn diese bereits aufgelöst ist.BGH Urteil vom 19.11.2015 (Az: V ZB 201/14), unter Tz. 10 f. = NZG 2016, 107.

Art und Weise der Auseinandersetzung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 731 BGB) und ergänzend nach den §§ 732 ff. BGB. In der Liquidation leiten alle Gesellschafter gemeinschaftlich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag für den Betrieb der Gesellschaft anderes vorsah (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Bestellung einzelner Liquidatoren ist indes möglich, aber auch gesondert erforderlich.

Mit Abschluss der Liquidation ist die GbR (voll-)beendet. 

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Das MoPeG fasst die Auflösungsgründe nach §§ 723, 726, 728 Abs. 1 BGB und § 131 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB wie folgt zentral in § 729 BGB n.F. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen:

„Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1.    Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

2.    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

3.    Kündigung der Gesellschaft;

4.    Auflösungsbeschluss.

(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

2.    durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.“

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Ist im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes oder der Insolvenz eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen, regelt § 730 BGB n.F. in Anlehnung an die bisherigen § 727 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 2 BGB und § 728 Abs. 2 S. 2 BGB:

„Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

(2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird.“

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