Inhaltsverzeichnis

Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beendigung der Gesellschaft

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Beendigung der Gesellschaft

Inhaltsverzeichnis

j) Beendigung der Gesellschaft

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Der Weg der Beendigung einer Gesellschaft ist in seinen Grundzügen im allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts dargestellt. Auch die Beendigung einer GbR vollzieht sich in zwei Stufen: Durch Auflösung und die darauf folgende Liquidation (Abwicklung, Auseinandersetzung). Folge der Auflösung der Gesellschaft ist mithin die Auseinandersetzung, § 735 BGB, auch Liquidation genannt. Die Auflösung führt zur Umgestaltung des Gesellschaftszwecks, der fortan auf die Abwicklung der Gesellschaft gerichtet ist. Die Gesellschaft bewahrt in der Liquidation ihre Identität in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht; auch ihre Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft (§ 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB) wird nicht berührt. Daher ist eine Immobiliarzwangsvollstreckung aus einem alten Vollstreckungstitel, der noch alte, bereits ausgeschiedene Gesellschafter nennt, entsprechend §§ 1148 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB in das Grundstück einer GbR möglich, selbst wenn diese bereits aufgelöst ist.BGH Urteil vom 19.11.2015 (Az: V ZB 201/14), unter Tz. 10 f. = NZG 2016, 107.

Den Gesellschaftern bleibt es unbenommen, anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung zu vereinbaren (§ 735 Abs. 2 S. 1 BGB). Art und Weise der Auseinandersetzung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 735 Abs. 3 Hs. 2 BGB) und ergänzend nach den §§ 735 ff. BGB. Zur Liquidation sind grundsätzlich alle Gesellschafter berufen (§ 736 Abs. 1 BGB). Die Bestellung einzelner Liquidatoren ist indes möglich, aber auch gesondert erforderlich.

Mit Abschluss der Liquidation ist die GbR (voll-)beendet. 

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