Inhaltsverzeichnis
j) Beendigung der Gesellschaft
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Der Weg der Beendigung einer Gesellschaft ist in seinen Grundzügen im allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts dargestellt. Auch die Beendigung einer GbR vollzieht sich in zwei Stufen: Durch Auflösung und die darauf folgende Liquidation (Abwicklung, Auseinandersetzung). Folge der Auflösung der Gesellschaft ist mithin die Auseinandersetzung, § 730 BGB, auch Liquidation genannt. Gemäß § 730 Abs. 2 S. 1 BGB gilt die Gesellschaft bis zum Schluss der Liquidation als fortbestehend, lediglich der Gesellschaftszweck ändert sich, erst ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Daher ist eine Immobiliarzwangsvollstreckung aus einem alten Vollstreckungstitel, der noch alte, bereits ausgeschiedene Gesellschafter nennt, entsprechend §§ 1148 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB in das Grundstück einer GbR möglich, selbst wenn diese bereits aufgelöst ist.
BGH Urteil vom 19.11.2015 (Az: V ZB 201/14), unter Tz. 10 f. = NZG 2016, 107.Art und Weise der Auseinandersetzung richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 731 BGB) und ergänzend nach den §§ 732 ff. BGB. In der Liquidation leiten alle Gesellschafter gemeinschaftlich, auch wenn der Gesellschaftsvertrag für den Betrieb der Gesellschaft anderes vorsah (§ 730 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Bestellung einzelner Liquidatoren ist indes möglich, aber auch gesondert erforderlich.
Mit Abschluss der Liquidation ist die GbR (voll-)beendet.