Inhaltsverzeichnis
VII. Die Auflösung der Gesellschaft
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Eine Personengesellschaft wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund nach §§ 723 ff. BGB, §§ 131 ff. HGB eintritt, eine Kapitalgesellschaft, wenn ein Auflösungsgrund nach § 60 GmbHG, § 262 Abs. 1 AktG, § 289 Abs. 1 AktG besteht. Damit erlischt aber das Gesellschaftsverhältnis nicht; vielmehr wandelt sich die Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Es ändert sich also lediglich der gemeinsame Zweck der Gesellschaft auf die Abwicklung der Gesellschaft nach den §§ 730 ff. BGB (Auseinandersetzung).
Die einzelnen Auflösungsgründe sind:
• | Beschluss aller Gesellschafter bzw. der Mehrheit, wenn vom Gesellschaftsvertrag vorgesehen. |
• | Zeitablauf, wenn die Gesellschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde. |
• | Zweckerreichung bzw. Unmöglichwerden des Zwecks (§ 726 BGB). Bei Handelsgesellschaften ist dieser Auflösungsgrund nicht vorgesehen, da der Betrieb eines Handelsgeschäfts nicht erreicht werden kann. |
• | Kündigung durch einen Gesellschafter bei der GbR. |
• | Kündigung durch den Pfändungspfandgläubiger eines Gesellschaftsanteils. |
• | Gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 61 und 62 GmbHG. |
• | Tod eines Gesellschafters: Wird im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes vereinbart, so wird die GbR durch den Tod aufgelöst (§ 727 BGB); die Erben treten dann in die Auseinandersetzungsgesellschaft ein, wobei sie allerdings ihre Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 1965 BGB auf das Erbe beschränken können. Für oHG und KG ist die Fortsetzungsklausel in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB in Gesetz gegossen. |
• | Insolvenz eines Gesellschafters (§ 728 BGB): Wie die Auflösung bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils soll auch hier den Gläubigern des Gesellschafters der Zugriff auf das in der Gesellschaft gebundene Vermögen des Gesellschafters ermöglicht werden. Ebenso wie bei § 725 BGB ist aber eine abweichende Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag möglich. |
• | Insolvenz der Gesellschaft (§ 60 GmbHG, § 262 AktG). |