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VII. Die Auflösung der Gesellschaft
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Eine Personengesellschaft wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund nach § 729 BGB, § 138 HGB eintritt, eine Kapitalgesellschaft, wenn ein Auflösungsgrund nach § 60 GmbHG, § 262 Abs. 1 AktG, § 289 Abs. 1 AktG besteht. Damit erlischt aber das Gesellschaftsverhältnis nicht; vielmehr wandelt sich die Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Es ändert sich also lediglich der gemeinsame Zweck der Gesellschaft auf die Abwicklung der Gesellschaft nach den §§ 733 ff. BGB (Auseinandersetzung).
Die einzelnen Auflösungsgründe sind:
• | Beschluss aller Gesellschafter bzw. der Mehrheit, wenn vom Gesellschaftsvertrag vorgesehen. |
• | Zeitablauf, wenn die Gesellschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde. |
• | Zweckerreichung bzw. Unmöglichwerden des Zwecks (§ 729 Abs. 2 BGB). Bei Handelsgesellschaften ist dieser Auflösungsgrund nicht vorgesehen, da der Betrieb eines Handelsgeschäfts nicht erreicht werden kann. |
• | Kündigung durch einen Gesellschafter bei der GbR. |
• | Gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 61 und 62 GmbHG. |
• | Insolvenz eines Gesellschafters, sofern im Gesellschaftsvertrag vereinbart (§ 730 Abs. 2 BGB) |
• | Insolvenz der Gesellschaft (§ 60 GmbHG, § 262 AktG). |