Inhaltsverzeichnis
b) Rechtsfähigkeit
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Die Aktiengesellschaft ist als juristische Person Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG). Daher haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen den Gläubigern gegenüber, nicht die Aktionäre persönlich (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG).In Sonderfällen können die Aktionäre auf Ersatz gegenüber der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, vgl. §§ 62 Abs. 2, 93 Abs. 5, 116 AktG. Inhaber von Rechten und Pflichten ist allein die Gesellschaft als juristische Person. Sie kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden, über ihr Vermögen kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 1 InsO), und zur Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
Die Aktiengesellschaft ist außerdem als Handelsgesellschaft Formkaufmann im Sinne des § 6 HGB (§ 3 Abs. 1 AktG). Sie firmiert als „Aktiengesellschaft“ oder mit einer allgemein verständlichen Abkürzung dieses Begriffs (§ 4 AktG).