Inhaltsverzeichnis
III. Eingriff in den Schutzbereich
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Ist der Schutzbereich eines der fünf Kommunikationsgrundrechte eröffnet, prüfen Sie anschließend, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts vorliegt. In die Kommunikationsgrundrechte kann durch Gesetz, sonstige imperative staatliche Maßnahmen oder auch durch mittelbare bzw. faktische Einwirkungen eingegriffen werden.
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Die Meinungsfreiheit kann vor allem durch Verbote, Meinungen zu äußern oder zu verbreiten, beeinträchtigt werden. Einen besonders schwerwiegenden Eingriff stellt die strafrechtliche Sanktion einer Meinungsäußerung (z.B. gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Vgl. BVerfG (K) NJW 2009, 908 – „Schwarz-Rot-Senf“. dar.Vgl. BVerfGE, 44, 197. – Die Informationsfreiheit wird vor allem durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt, die den Zugang zur Information verhindern oder verzögern.Vgl. BVerfGE 27, 88. – Zu den klassischen Eingriffen in die Pressefreiheit gehören z.B. Berufsausübungsverbote für Redakteure,Vgl. BVerfGE 10, 118. Durchsuchungen von Redaktionsräumen und Beschlagnahme von Pressematerial,Vgl. BVerfGE 10, 118; BVerfG (K) NJW 2015, 3430. Beschlagnahme von Zeitungen,Vgl. BVerfGE 56, 247. ferner der Hinweis in einem Verfassungsschutzbericht auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlages,Vgl. BVerfGE 113, 63. die gerichtliche Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf dem Titelblatt eines PresseerzeugnissesVgl. BVerfG (K) NJW 2014, 766. oder zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung.Vgl. BVerfG (K) NJW 2018, 2784. – In die Rundfunkfreiheit wird vor allem durch staatliche Einflussnahme auf die Auswahl, den Inhalt und die Ausgestaltung des Programms eingegriffen; ferner z.B. durch die Verpflichtung der Rundfunkanstalt, Wahlwerbespots auszustrahlen, und das Verbot, am Rande einer Hauptverhandlung Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen zu machen.Vgl. BVerfGE 91, 125.