Grundrechte

Eröffnung des Schutzbereichs - Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

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2. Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

a) Sachlicher Schutzbereich

327

 

Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Informationsfreiheit prüfen Sie in zwei Schritten:

aa) Begriff der allgemein zugänglichen Quelle

328

Definition

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Quellen

Quellen sind zum einen jeder denkbare Träger von Informationen, zum anderen die Information selbst.

Unerheblich ist dabei, ob die Quelle öffentliche oder private Angelegenheiten betrifft.

Beispiel

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Träger einer Information sind z.B. eine Zeitung, eine Rundfunk- und Fernsehsendung, eine Akte, ein Brief. Eine Information selbst ist z.B. ein Unfall oder ein Naturereignis.

329

Definition

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Allgemein zugänglich

Allgemein zugänglich ist die Quelle, wenn sie technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.

Beispiel

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Nicht allgemein zugänglich ist der Bereich der Exekutive. Ein Recht auf Akteneinsicht folgt daher nicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG,

Vgl. BVerfG NJW 1986, 1243. sondern aus dem einfachen Recht (z.B. aus § 29 VwVfG des Bundes oder eines Landes; aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder eines Landes).

330

Allgemein zugänglich ist eine Quelle auch dann, wenn sie aus dem Ausland stammt.

Expertentipp

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Denken Sie hier an die Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit!

Beispiel

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Die türkische Familie E schaut am liebsten ihre Sendungen aus der Heimat. Leider kann sie die Programme über den vorhandenen Kabelanschluss nicht empfangen. Ihr Vermieter hat verboten, eine Parabolantenne am Haus anzubringen. – Die Informationsfreiheit schützt auch den Empfang ausländischer Zeitungen oder – wie hier – ausländischer Fernsehprogramme.

Vgl. BVerfGE 90, 27 – Parabolantenne I; vgl. in diesem Kontext auch BGH NJW 2010, 438; BVerfG (K) NJW 2013, 2180.

bb) Gewährleistungsumfang

331

Als Verhaltensweisen schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG nicht nur die Entgegennahme von Informationen, sondern auch das aktive Beschaffen von Informationen.

Vgl. BVerfGE 27, 71. Vom Schutzbereich erfasst wird daher auch die Anbringung einer Parabolantenne am Haus, wenn dadurch der Empfang ausländischer Programme ermöglicht wird (s. Beispiel oben Rn. 330), nicht dagegen die Informationsbeschaffung durch Einschleichen in einen Betrieb oder eine Organisation, weil die Quellen dadurch nicht allgemein zugänglich sind.Vgl. BVerfGE 66, 116 – Wallraff.

332

Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG schützt auch die sog. negative Informationsfreiheit, d.h. die Freiheit, staatliche Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Er begründet allerdings keinen Anspruch auf Schutz vor aufgedrängten Informationen durch Private.

Vgl. Sodan/Ziekow-Sodan Grundkurs Öffentliches Recht § 32 Rn. 12.

b) Persönlicher Schutzbereich

333

Der persönliche Schutzbereich der Informationsfreiheit entspricht dem der Meinungsfreiheit, so dass auf die Ausführungen oben (Rn. 326) verwiesen werden kann.

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