Inhaltsverzeichnis
I. Überblick
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Art. 4 GG enthält drei Grundrechte: das Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG), auf Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG). Von den drei Grundrechten ist vor allem das Grundrecht auf Glaubensfreiheit in der Praxis relevant und damit auch prüfungsrelevant. Die Glaubensfreiheit hat über ihre Ausstrahlungswirkung außerdem erhebliche Bedeutung im Privatrecht, insbesondere im Arbeitsrecht.
Vgl. Manssen Staatsrecht II Rn. 346.273
Die Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit bestehen unabhängig voneinander. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist gegenüber der Gewissensfreiheit eigenständig. Als spezielleres Grundrecht verdrängt es in seinem Anwendungsbereich die Gewissensfreiheit.
Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass Art. 4 Rn. 52. Als weniger prüfungsrelevantes Grundrecht wird das Kriegsdienstverweigerungsrecht in diesem Skript nicht behandelt.Hinweis
In engem Sachzusammenhang mit Art. 4 GG stehen Art. 136 bis 139, 141 WRV. Sie sind über Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert und „vollgültiges Verfassungsrecht“.
Vgl. BVerfGE 19, 206. Z.T. enthalten sie grundrechtsgleiche Gewährleistungen, die den grundrechtlichen Schutz aus Art. 4 GG konkretisieren bzw. ergänzen. Art. 139 WRV enthält eine Institutsgarantie.