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Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses verlangt, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat, wobei dieses Interesse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss.
Vgl. BVerfGE 21, 139. Sofern die oben (Ziff. I. bis VIII.) erörterten Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, liegt in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis vor.Vgl. hierzu näher Hillgruber/Goos-Goos Verfassungsprozessrecht Rn. 246 ff.