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Wie die Glaubensfreiheit (oben Rn. 292) wird die Gewissensfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Deshalb kann auch hier nur kollidierendes Verfassungsrecht die Gewissensfreiheit beschränken. Dazu gehören – neben Grundrechten Dritter – sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter.
Beispiel
Die verfassungsrechtlich geschützte Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) kann als Rechtfertigung dafür dienen, dass ein Postbeamter trotz Gewissenskonflikten Postsendungen der „Scientology“-Organisation zustellen muss.
Vgl. BVerwGE 113, 361. – Die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG kann es rechtfertigen, dass bestimmte Studiengänge mit Tierversuchen angeboten werden.Vgl. BVerfG (K) NVwZ 2000, 909; BVerwGE 105, 73.