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Wie die Glaubensfreiheit (oben Rn. 284) stellt die Gewissensfreiheit ein Jedermann-Grundrecht dar. In den persönlichen Schutzbereich der Gewissensfreiheit fällt daher jede natürliche Person. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen fallen demgegenüber nicht in den persönlichen Schutzbereich der Gewissensfreiheit.
Vgl. BVerfG (K) NJW 1990, 241.