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Ist der Schutzbereich eröffnet, prüfen Sie nun, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Gewissensfreiheit vorliegt. Ein Eingriff ist bei jeder staatlichen Maßnahme gegeben, die das geschützte Verhalten regelt oder faktisch bzw. mittelbar nicht unerheblich beeinträchtigt.
Beispiel
Verweigerung der Lohnfortzahlung bei Abtreibung;
Vgl. BVerfG (K) NJW 1990, 241. Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten wegen Befehlsverweigerung;Vgl. BVerwGE 127, 302. kein Eingriff demgegenüber bei Steuerverweigerung aus Gewissensgründen.Vgl. BVerfG (K) NJW 2003, 2600.