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Wie die Glaubensfreiheit (oben Rn. 281) gewährleistet die Gewissensfreiheit ein forum internum, d.h. das Recht, eine Gewissensüberzeugung zu bilden und zu haben, sowie ein forum externum, d.h. das Recht, die Gewissensüberzeugung nach außen kundzutun und der Gewissensüberzeugung entsprechend zu handeln. Wie bei der Glaubensfreiheit (oben Rn. 280) muss derjenige, der sich auf eine Gewissensentscheidung beruft, diese glaubhaft machen.
Vgl. BVerwG NVwZ 1989, 60.