Familien- und Erbrecht - Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

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Familien- und Erbrecht

Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

J. Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

I. Vormundschaft

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Ein Minderjähriger erhält gemäß § 1773 Abs. 1 einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht bzw. wenn die Eltern in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, § 1773 Abs. 2. Der Vormund wird von dem Familiengericht nach § 1789 S. 1 bestellt. Der Vormund hat gemäß § 1793 Abs. 1 S. 1 das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Nach § 1793 Abs. 1 S. 2 gilt die Vorschrift des § 1626 Abs. 2 entsprechend. Gemäß § 1800 S. 1 bestimmt sich die Personensorge des Vormunds nach den Vorschriften der §§ 1631–1633. Die Vermögenssorge des Vormunds ist in §§ 1802–1831 geregelt. Dem Vormund steht in beiden Bereichen auch das Vertretungsrecht zu, sofern das Vertretungsrecht nicht durch § 1795 Abs. 1 Nr. 1–3 ausgeschlossen ist.

296

Der Vormund bedarf in einer Vielzahl von Rechtsgeschäften der vorherigen Genehmigung (Zustimmung) des Familiengerichts oder eines Gegenvormundes. Wegen der Einzelheiten wird auf §§ 1809 ff. verwiesen.

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Nach § 1794 erstreckt sich die Vormundschaft nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist. Das Vertretungsrecht des Vormunds ist bei den in § 1795 Abs. 1, Abs. 2 aufgeführten Rechtsgeschäften ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht diese Rechtsgeschäfte für das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellen. Nimmt der Vormund solche Geschäfte vor, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sie sind schwebend unwirksam, § 177. Sie können durch den Ergänzungspfleger nach § 1909 oder durch den volljährig gewordenen Mündel genehmigt werden.

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Der Vormund kann gemäß § 1804 S. 1 in Vertretung des Mündels keine Schenkungen vornehmen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, § 1804 S. 2. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist nach § 1831 S. 1 unwirksam. Das Familiengericht kann dem Vormund gemäß § 1796 Abs. 1 die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

II. Betreuung

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Kann eine Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht nach § 1814 BGB auf ihren Antrag oder von Amts wegen eine Betreuung. Die Betreuung darf nur für Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen sie erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB). Ist die Angelegenheit durch andere geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise eine Vorsorgevollmacht, geregelt, ist die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Innerhalb seines Aufgabenbereichs vertritt der Betreuer die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich (§ 1824 BGB). Einschränkungen der Vertretungsmacht ergeben sich aus § 1826 BGB, insbesondere wenn es um höchstpersönliche Angelegenheiten oder um Verfügungen von Todes wegen geht.

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Die Anordnung einer Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person nicht (§ 1823 BGB). Es kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt für bestimmte Aufgabenbereiche angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der betreuten Person notwendig ist (§ 1829 Abs. 1 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person, sondern dient ausschließlich ihrem Schutz. Ein Einwilligungsvorbehalt gilt nicht für Willenserklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§ 1829 Abs. 2 BGB), oder für Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1829 Abs. 3 BGB), sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Er erstreckt sich zudem nicht auf Willenserklärungen, die auf die Eingehung einer Ehe, die Begründung einer Lebenspartnerschaft, Verfügungen von Todes wegen oder Willenserklärungen gerichtet sind, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger keiner Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1829 Abs. 2 BGB). Trotz der Geschäftsfähigkeit der betreuten Person kann es zu Doppelverfügungen durch die betreute Person und den Betreuer kommen. Hierbei hat grundsätzlich die zeitlich erste Erklärung Vorrang, es sei denn, die betreute Person handelt in einem Bereich, der durch einen Einwilligungsvorbehalt geschützt ist. Eine Willenserklärung, die gegen einen bestehenden Einwilligungsvorbehalt verstößt, ist schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit hängt davon ab, ob der Betreuer die Erklärung nachträglich genehmigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertragspartner der betreuten Person Kenntnis vom Einwilligungsvorbehalt hatte, da die Regelung allein dem Schutz der betreuten Person dient.

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Eine Willenserklärung, die ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers abgegeben wird, ist schwebend unwirksam (§ 1829 Abs. 4 BGB). Diese Regelung dient dem Schutz der betreuten Person und bleibt unabhängig davon, ob der Vertragspartner von der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts Kenntnis hatte.

III. Pflegschaft

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Die Pflegschaft bezieht sich gemäß §§ 1915 ff. BGB nur auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. Eine Ergänzungspflegschaft wird eingerichtet, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder der Vormund verhindert sind (§ 1916 Abs. 1 BGB). Ein Ergänzungspfleger wird auch dann bestellt, wenn gesetzliche Vertreter von der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ausgeschlossen sind (§ 1916 Abs. 2 BGB). Ein Abwesenheitspfleger wird für eine Person bestellt, deren Aufenthalt unbekannt ist, um deren Vermögensangelegenheiten zu regeln (§ 1917 Abs. 1 BGB). Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften zur Vormundschaft entsprechend, soweit keine speziellen Regelungen getroffen wurden (§ 1915 Abs. 1 BGB).

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