Familien- und Erbrecht - Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

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Familien- und Erbrecht

Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

J. Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

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Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hatte erbrechtliche Ansprüche von der Einführung der Regelverjährung von drei Jahren des § 195 ausgenommen und für sie in § 197 Abs. 1 Nr. 2 eine 30-jährige Verjährungsfrist bestimmt. Nachdem sich dies nach allgemeiner Ansicht nicht bewährt hat, wurde § 197 Abs. 1 Nr. 2 gestrichen. Nach der Neuregelung gilt auch für diese Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des § 195, die nach § 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Inhaber von seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen könnte. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt.

BGH Urt. v. 16.1.2013 (Az. IV ZR 232/12) = NJW 2013, 1086. Abweichend von der allgemeinen Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren tritt nach § 199 Abs. 3a die Verjährung von Ansprüchen, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, kenntnisunabhängig spätestens 30 Jahre nach der Anspruchsentstehung ein.Langenfeld NJW 2009, 3122.

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