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II. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Familienrecht als Rechtsinstitut nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Eherecht wird von dem BGH
BGH Urt. v. 14.12.2006 (Az. IX ZR 92/05) = FamRZ 2007, 457. abgelehnt. Nach der Ansicht des BGH ist dies mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht gerechtfertigt und auch von Verfassung wegen nicht geboten. Im Außenverhältnis entfaltet die nichteheliche Lebensgemeinschaft – mit Ausnahme des in § 563 Abs. 2 S. 4 geregelten Eintrittsrecht in den Mietvertrag – keine Rechtswirkungen.236
In der Praxis stellt sich bei der Beendigung einer nichtehelichen Lebensbeziehung vorrangig die Frage, ob die während der Beziehung geleistete Dienste oder Zuwendungen von dem anderen Partner zurückgefordert werden können.
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Nach früheren Entscheidungen des BGH
BGH Urt. v. 4.11.1991 (Az. II ZR 26/91) = FamRZ 1992, 408; BGH Urt. v. 1.2.1993 (Az. II ZR 106/92) = FamRZ 1993, 939, 940; BGH Urt. v. 8.7.1996 (Az. II ZR 193/95) = NJW-RR 1996, 1473; BGH Urt. v. 25.9.1997 (Az. II ZR 269/96) = FamRZ 1997, 1533; BGH Urt. v. 6.10.2003 (Az. II ZR 63/02) = FamRZ 2004, 94. wurden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stünden, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher zwischen ihnen – nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht – grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Sofern die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, wurden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet.238
In seiner jüngeren Rechtsprechung vertritt der BGH
BGH Urt. v. 9.7.2008 (Az. XII ZR 179/05) = BGHZ 177, 193; BGH Urt. v. 18.2.2009 (Az. XII ZR 163/07) = FamRZ 2009, 849. zwar noch die Auffassung, dass ein Ausgleich für solche Leistungen ausscheidet, die der Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder der Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung dienen und das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Diese Leistungen hätten einen Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet und damit ausgeglichen werden. Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen indes überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von dauerhaften Vermögenswerten geführt haben, die nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch vorhanden sind, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus nunmehr ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Mit Rücksicht darauf hält der BGH Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 bzw. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 grundsätzlich für möglich.