BGB Allgemeiner Teil 2 - Wirkung der Rechtsscheinstatbestände

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BGB Allgemeiner Teil 2

Wirkung der Rechtsscheinstatbestände

1. Wirkung der Rechtsscheinstatbestände

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Bestehen weder gesetzliche Vertretungsmacht noch Vollmacht, kann sich aber aus besonderen Umständen immerhin der Schein einer Vollmacht des im fremden Namen handelnden Vertreters ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen behandelt man den Vertretenen dann so, als habe er dem Vertreter diejenige Vollmacht erteilt, die der Vertreter zu haben scheint. Zugunsten eines gutgläubigen Geschäftspartners wird eine tatsächliche Vertretungsmacht des Vertreters gemäß dem gesetzten Rechtsschein fingiert. Das, was zu sein scheint, wird als wahr behandelt. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht richten sich nach dem gesetzten Rechtsschein.

Palandt-Ellenberger § 172 Rn. 10 und 16.

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Umstritten ist, ob der Geschäftspartner sich auch auf die tatsächliche Lage berufen kann. Steht ihm also ein Wahlrecht in der Weise zu, dass er zwischen der realen Lage (keine Vertretungsmacht) und der scheinbare Lage (Vertretungsmacht) wählen kann, um sich auf die für ihn vorteilhaftere Variante zu berufen? Möglicherweise ist er ja froh, wenn ein für ihn wirtschaftlich ungünstiger Vertrag wegen tatsächlich fehlender Vertretungsmacht nun doch nicht wirksam ist (§ 177).

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Nach einer Ansicht ist ein Wahlrecht anzunehmen, da die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung den Dritten ja schützen wollen und dieser Gedanke sich nicht damit verträgt, ihm eine Besserstellung durch Wahl der realen Lage zu versagen.

MüKo-Schubert § 167 Rn. 135 ff.; Canaris NJW 1991, 2628 (Urteilsanmerkung); wohl auch Faust BGB AT § 26 Rn. 45 jeweils m.w.N.

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Nach anderer Auffassung geht ein Wahlrecht über den Zweck der Rechtsscheinstatbestände hinaus und kollidiert mit der Ausgestaltung der Vertreterhaftung aus § 179.

BGH in BGHZ 86, 273 ff. unter Ziff. II 2 mit ausführlicher Begründung (sehr lesenswert!); Palandt-Ellenberger § 172 Rn. 17. Der Geschäftspartner wird ja nur geschützt, wenn er im Vertrauen auf die scheinbare Vertretungsmacht des Vertreters den Vertrag geschlossen hat. Er geht also nicht von der realen Lage (= keine Vertretungsmacht) aus. Die Möglichkeit einer nachträglichen Berufung auf die reale Lage wäre also ein „Geschenk“, das dem Geschäftspartner eine Lösung vom Vertrag auch aus ungeschützten Motiven (nachträgliche Reue) erlaubt. Außerdem könnte der Geschäftspartner auf diese Weise nach seiner Wahl eine Haftung des Vertreters aus § 179 Abs. 1 oder zumindest aus § 179 Abs. 2 begründen. Der Vertreter haftet nach § 179 aber immer nur dann, wenn er seine Vertretungsmacht nicht nachweisen kann. Die Haftung des Vertreters ist nach diesem Modell also eine subsidiäre Ausfallhaftung, wenn der Nachweis ausreichender Vertretungsmacht nicht gelingt (vgl. § 179 Abs. 1).Vgl. BGHZ 86, 273, 275 ff. unter Ziff. II 2. Deshalb erscheint es vorzugswürdig, den Vertreter nur dann haften zu lassen, wenn er weder den Nachweis tatsächlicher Vertretungsmacht noch den Nachweis einer Rechtsscheinsvollmacht erbringen kann. Gerade wegen der Haftungsregelung in § 179 sprechen die besseren Argumente für die zweite Ansicht.

Expertentipp

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Beide Auffassungen sind vertretbar. Diskutiert wird das Problem überwiegend nur bei der Anscheinsvollmacht. Es stellt sich aber auch bei allen anderen Rechtsscheinstatbeständen.

Vgl. Faust BGB AT § 26 Rn. 45. Geht es um die in §§ 170–172 geregelten Fälle kann man sich allerdings auf den Wortlaut der Vorschriften zurückziehen, die deutlich gegen eine Wahlmöglichkeit sprechen: Dort heißt es, dass die Vollmacht „diesem gegenüber in Kraft bleibt“ (§ 170), „dieser (…) zur Vertretung befugt ist“ (§ 171 Abs. 1) oder „die Vertretungsmacht bestehen bleibt“ (§ 171 Abs. 2 und § 172 Abs. 2).

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