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BGB Allgemeiner Teil 2 - C. Vertretungsmacht

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BGB Allgemeiner Teil 2

C. Vertretungsmacht

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Wir haben festgestellt, dass nach dem hier vorgeschlagenen Aufbau die Vertretungsmacht als Wirksamkeitserfordernis eines Rechtsgeschäfts zu prüfen ist.

Siehe Rn. 15 ff. Wenn die Vertretungsmacht unproblematisch gegeben ist, kann sie natürlich auch direkt bei der jeweiligen Willenserklärung angesprochen und bejaht werden. Wir untergliedern diesen Prüfungspunkt gedanklich in zwei Schritte. § 164 Abs. 1 macht diese Untergliederung sprachlich deutlich, indem er davon spricht dass jemand „innerhalb der ihm zustehenden“ Vertretungsmacht gehandelt hat. Sie prüfen also zuerst, ob jemand bei Vornahme des Rechtsgeschäfts überhaupt Vertretungsmacht hatte und dann, ob das konkret zustande gekommene Rechtsgeschäft von dieser Vertretungsmacht gedeckt ist, also „innerhalb“ der Vertretungsmacht liegt.

Die Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben, durch Rechtsgeschäft begründet werden

Die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht nennt das Gesetz „Vollmacht“, § 166 Abs. 2 S. 1. oder sich als Folge eines Rechtsscheinstatbestandes ergeben.
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