Inhaltsverzeichnis
IV. Allgemeine Wirksamkeitshindernisse
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Als einseitiges Rechtsgeschäft unterliegt die Anfechtung den allgemein für einseitige Rechtsgeschäfte geltenden Wirksamkeitshindernissen, insbesondere den §§ 111, 174, 180.
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Gesetzliche Formgebote bestehen für die Anfechtung grundsätzlich nicht,
Im Familien- und Erbrecht finden sich allerdings Sondervorschriften. selbst dann nicht, wenn sie sich gegen ein förmlich vorzunehmendes Rechtsgeschäft richtet. Die Anfechtungserklärung kann folglich in jedweder Form, also auch durch konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht werden.