Inhaltsverzeichnis
- D. Die Auslegung
- I. Der Ausgangspunkt im Gutachten
- II. Die Auslegungsregeln
- 1. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, §§ 133, 157
- a) Grundregel
- b) Sonderfall: Falsa demonstratio
- 2. Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen, § 133
- III. Schweigen als Willenserklärung
- 1. Tatbestand des Schweigens
- 2. Ausnahme: Schweigen mit Erklärungswert
- a) Erklärungswert kraft Gesetzes
- b) Erklärungswert kraft vertraglicher Vereinbarung
- c) Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
D. Die Auslegung
I. Der Ausgangspunkt im Gutachten
192
Expertentipp
Wenn Sie die Gründe nicht mehr genau vor Augen haben, lesen Sie sich jetzt schnell noch einmal den Abschnitt unter Rn. 106 ff. durch.
Wir haben uns bereits klar gemacht, dass der bei Abgabe einer Erklärung verfolgte Wille des Erklärenden im objektiven Erklärungstatbestand nicht immer korrekt zum Ausdruck gekommen sein muss.
Beispiel
K will gegenüber V auf dessen Inserat ein schriftliches Kaufangebot für den Pkw des V über „3500 €“ abgeben und schreibt stattdessen versehentlich „5300“. V ist über den Brief sehr erfreut und erklärt gegenüber K strahlend die Annahme.
Weiter hatten wir festgestellt, dass bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen immer nur das ausgelegt werden kann, was dem Empfänger auch zugegangen ist.
Diese Gedanken führen uns zu unserem nächsten Schritt in der Begutachtung einer Willenserklärung.
193
Wenn Sie eine empfangsbedürftige Willenserklärung prüfen, haben Sie aufgrund Ihrer bisherigen Prüfungsschritte bis hierhin entweder festgestellt, dass eine Erklärung abgegeben und dem richtigen Empfänger zugegangen ist, oder dass eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt. Liegen Abgabe und Zugang vor, folgt jetzt die Frage nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Erklärung. Bei der Abgabe der Erklärung haben Sie zwar schon etwas zum Willen des Erklärenden sagen können. Jetzt geht es aber darum, ob es dabei bleibt oder ob der Erklärung durch Auslegung ein anderer Inhalt zukommt, kurz: Welchen Inhalt hat die Erklärung tatsächlich?
Expertentipp
Ist in Ihrem Fall nichts dafür ersichtlich, dass der wirkliche Wille des Erklärenden in seiner Erklärung falsch zum Ausdruck gekommen sein könnte, brauchen Sie zu diesem Prüfungspunkt keine besonderen Ausführungen zu machen. Sie können den Schritt überspringen und machen nach der Prüfung des Zugangs einfach mit etwaigen Nichtigkeitsgründen weiter.
Im Fall der Prüfung einer nicht empfangsbedürftigen Erklärung konnten Sie den Punkt „Zugang“ überspringen und mussten nur den Abgabetatbestand prüfen. Haben Sie die Abgabe bejaht, stellen sich die Fragen nach dem Inhalt der Erklärung nun in derselben Weise.
194
Bei der Frage, ob der tatsächliche oder ein davon abweichend verstandener Geschäftswille maßgeblich ist, geht es ähnlich wie bei den Zugangsregeln wieder um eine gerechte Risikoverteilung und Abwägung der Interessen von Erklärendem und Empfänger:
Der Empfänger einer Erklärung will sich auf das verlassen und einrichten, was er verstanden hat. Der Erklärende hat demgegenüber von Anfang an die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass seine Erklärung entsprechend seinem Willen auch richtig verstanden wird. Das Risiko eines Missverständnisses seiner Erklärung kann er besser beherrschen. Andererseits darf der Erklärende erwarten, dass sich der Empfänger redlicherweise um ein möglichst korrektes Verständnis seiner Erklärung bemüht. Der Erklärende ist im Vertrauen auf ein übliches und redliches Verständnis schutzwürdig. Schließlich verdient der tatsächliche Geschäftswille des Erklärenden dann den Vorzug vor einem abweichenden objektiven Ausdruck, wenn schutzwürdige Interessen Dritter nicht nennenswert betroffen sein können. Warum sollte man den Erklärenden in solchen Fällen an seinem missglückten Ausdruck festhalten?
Die Aufgabe der Auslegungsregeln besteht darin, den Inhalt des Erklärungstatbestandes unter Abwägung dieser Interessen festzulegen. Damit geht es nicht nur um eine möglichst zutreffende Ermittlung des Geschäftswillens, sondern auch darum, ob überhaupt eine Willenserklärung abgegeben wurde.
BGH Urteil vom 7. November 2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter II 3b aa = NJW 2002, 363 ff.; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1, 2; Leenen BGB AT § 5 Rn. 36 f.195
Auf geschäftsähnliche Handlungen finden die nachstehenden Auslegungsregeln grundsätzlich entsprechende Anwendung, soweit es um die Ermittlung dessen geht, was der Erklärende zum Ausdruck bringen wollte.
Siehe oben unter Rn. 72 f.II. Die Auslegungsregeln
196
Die Art der Auslegung hängt von der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung ab. Das hängt damit zusammen, dass bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen Dritte kein unmittelbares Vertrauen in den Inhalt der – ihnen ja nicht bekannten – Willenserklärung entwickeln können. Deshalb kommt dem tatsächlichen Willen des Erklärenden hier eine viel größere Bedeutung zu als bei den empfangsbedürftigen Willenserklärungen.
1. Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, §§ 133, 157
a) Grundregel
197
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie der Empfänger die ihm zugegangene Äußerung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (sog. normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont).
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 322 ff.; Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 9, 14 ff. Zitiert werden bei Anwendung dieser Auslegungsregel stets gemeinsam die §§ 133, 157.Hinweis
Die Auslegungsregel des § 157 gilt über ihren Wortlaut hinaus also nicht nur für die Inhaltsbestimmung von Verträgen, sondern allgemein für die Inhaltsbestimmung empfangsbedürftiger Willenserklärungen, also auch im Rahmen einseitiger Rechtsgeschäfte (wie der Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung, etc.).
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 319 ff.; Palandt-Ellenberger § 157 Rn. 1.198
Die Auslegung kann nur an das anknüpfen, was dem Empfänger zugegangen ist. Der objektive Inhalt der zugegangenen Erklärung ist der maßgebliche Ausgangspunkt.
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 313; Petersen „Die Wirksamkeit der Willenserklärung“, JURA 2006, 426 unter Ziff. I.Im Übrigen sind nur die dem Empfänger bekannten oder für den Empfänger erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen, insbesondere der mit der Erklärung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien.
Beispiel
Im einführenden Beispiel (Rn. 192) konnte V nicht wissen, dass K sich verschrieben hat. Der Schreibfehler ist daher bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Das Angebot des K gilt daher mit dem Inhalt: „Ich kaufe für 5300 €“, da auch die Begleitumstände keinen Anlass zu einem abweichenden Verständnis gegeben haben.
199
Im Zweifel gilt auf dieser Grundlage, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der erkennbaren Interessenlage des Erklärenden entspricht.
200
Werden Willenserklärungen mit Hilfe automatisierter Prozesse generiert und ausgetauscht (z.B. Getränkeautomaten oder Onlineplattformen im Internet), ist für die Auslegung nicht entscheidend, wie das automatisierte System die Erklärung aufgrund der bestehenden Programmierung voraussichtlich verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat, also der Nutzer des Systems einerseits bzw. der Betreiber des Systems andererseits, die jeweilige Erklärung gem. §§ 133, 157 nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.
BGH Urteil vom 16. Oktober 2012 (Az: X ZR 37/12) unter Tz. 17 = BGHZ 195, 126 = NJW 2013, 598 f. (wunderbarer Klausurfall – unbedingt lesen!). Denn nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die das System als Kommunikationsmittel nutzt, gibt darüber ihre Erklärung ab oder ist Empfängerin der abgegebenen Erklärung.201
Fallen tatsächlicher Wille und Auslegungsergebnis auseinander, gilt die Erklärung mit dem vom Empfänger nach §§ 133, 157 ermittelten Inhalt. Dem Recht auf privatautonome Selbstbestimmung des Erklärenden wird durch die Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 121, 143 mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 Rechnung getragen. Der Erklärende kann seine falsch verstandene Willenserklärung also wieder „aus dem Verkehr ziehen“, dies aber nur um den Preis einer Schadensersatzhaftung nach § 122.
b) Sonderfall: Falsa demonstratio
202
Hat der Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung den tatsächlichen Willen des Erklärenden erkannt, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf weiteres ankommt.
St. Rspr. seit RGZ 99, 148 („Haakjöringsköd“), vgl. z.B. Urteil des BGH vom 18. Januar 2008 (Az: V ZR 174/06) unter Ziff. II 2b = NJW 2008, 1658; Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB Rn. 133; Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 8. Es spielt dann gerade keine Rolle, ob der Parteiwille objektiv richtig zum Ausdruck gebracht wurde. Es gilt der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“.Lateinisch: „Ein falscher Ausdruck schadet nicht“. Eine abweichende Auslegung der Willenserklärungen kann es nach §§ 133, 157 hier auch nicht geben, da der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden ja gekannt hat.BGH NJW 1999, 486, 487 unter Ziff. II 2.Beispiel
V und K wollen übereinstimmend Grundstück A zum Gegenstand ihres Kaufvertrages machen. Sowohl im notariell beurkundeten Kaufvertrag als auch bei der Auflassung sprechen beide versehentlich von Grundstück B. K wird sodann als neuer Eigentümer des Grundstücks B eingetragen.
Der Kaufvertrag ist hier über das Grundstück A und nicht B zustande gekommen, da sich beide über dieses Grundstück einig waren und ihnen eine unbewusste Fehlbezeichnung unterlaufen ist. Hingegen ist K weder Eigentümer des Grundstücks A noch des Grundstücks B geworden. Hinsichtlich des Grundstücks A liegt zwar nach der „falsa demonstratio“ – Regel eine entsprechende Auflassung nach §§ 873, 925 vor. Für den Eigentumsübergang fehlt es jedoch am Wirksamkeitserfordernis der Eintragung (vgl. § 873 Abs. 1). Umgekehrt liegt bezüglich des Grundstücks B zwar eine Eintragung, aber keine korrespondierende Auflassung vor.
Hinweis
Wegen des Trennungsprinzips ist zwischen der irrtümlichen Falschbezeichnung im Kaufvertrag (schuldrechtlicher Vertrag) und der irrtümlichen Falschbezeichnung bei der Auflassung (Verfügungsgeschäft gem. §§ 873, 925) zu unterscheiden!
Die Fälle der falsa demonstratio beim Grundstückskauf berühren noch einen anderen Problemkreis, nämlich die Wahrung der gem. § 311b Abs. 1 beim Kaufvertrag und nach § 925 bei der Auflassung einzuhaltenden Form; vgl. dazu das Skript S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_A/Abschn_II/Nr_1/Rz_259S_JURIQ-RGL2/Teil_4/Kap_A/Abschn_II/Nr_3/Rz_259„BGB AT II“ unter Rn. 259 ff.„BGB AT II“ unter Rn. 259 ff.
2. Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen, § 133
203
Die vorstehenden Überlegungen führen bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie zum Beispiel der Annahme nach § 151 und dem Testament zu folgender Konsequenz: Da der Gedanke des Verkehrs- und Vertrauensschutzes dort mangels Empfangsbedürftigkeit dieser Willensäußerungen keine entscheidende Rolle spielt, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 133. Dabei geht man ebenfalls vom objektiven Erklärungstatbestand aus. Es dürfen aber sämtliche Begleitumstände ohne Rücksicht auf ihre Erkennbarkeit für einen Empfänger – den es hier ja nicht gibt! – berücksichtigt werden.
Palandt-Ellenberger § 133 Rn. 14 ff. Eine Grenze bildet auch hier die Regel des § 116 S. 1, die auch auf nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen Anwendung findet.BGH NJW-RR 1986, 415 unter Ziff. II 2b dd (zur Annahme nach § 151); Palandt-Ellenberger § 116 Rn. 3. Nicht nach außen hervortretende Willensvorbehalte sind unbeachtlich.III. Schweigen als Willenserklärung
204
Schweigen ist das Gegenteil von Erklärung. Schweigen ist deshalb grundsätzlich keine Willenserklärung – anders gesagt: Schweigen hat keinen Erklärungswert. Schweigen kann deshalb auch nicht ausgelegt werden. Der Erklärungswert kann beim Schweigen also nicht durch Auslegung, sondern allenfalls durch eine besondere gesetzliche oder vertragliche Regelung geschaffen werden.
1. Tatbestand des Schweigens
205
Expertentipp
Fallen Ihnen spontan Fälle ein, in denen ein Rechtsgeschäft einer bestimmten Form unterworfen ist?
Wann aber liegt „Schweigen“ im Gegensatzes zu einer Willenserklärung vor?
Die Bestimmung ist nicht so einfach, da der Gesetzgeber für Willenserklärungen nur in bestimmten Fällen eine besondere Form vorschreibt. Im Übrigen kann man auch „formlos“ erklären.
206
Die Umschreibung des „Schweigens“ setzt daher am besten bei einer negativen Abgrenzung zur Willenserklärung an. „Schweigen“ liegt danach tatbestandlich vor, wenn gar keine Willenserklärung abgegeben wurde.
Beispiel
Mieter M liegt entspannt in der Badewanne und singt lauthals seine Lieblingslieder. Mit Blick auf Willenserklärungen „schweigt“ er aber.
207
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen liegt „Schweigen“ auch dann vor, wenn die Erklärung zwar abgegeben, aber nicht dem richtigen Empfänger zugegangen ist.
Beispiel
Mieter M schreibt an seinen Vermieter V einen Brief, in dem er die Kündigung des Mietvertrages erklärt und gibt den adressierten Briefumschlag bei der Post auf. Der Brief geht aber auf dem Postweg verloren und wird dem V nicht zugestellt.
2. Ausnahme: Schweigen mit Erklärungswert
a) Erklärungswert kraft Gesetzes
208
BGB und HGB normieren Fälle, in denen auch dem Schweigen Erklärungswert beigemessen wird. In diesen Fällen fingiert das Gesetz eine entsprechende Willenserklärung.
Zu unterscheiden sind diejenigen Konstellationen, in denen das Schweigen als Ablehnung und diejenigen, in denen das Schweigen als Zustimmung gewertet wird.
Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 9.Beispiel
Fälle des Schweigens auf Aufforderung zur Genehmigung: §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2, 415 Abs. 2 S. 2, 451 Abs. 1 S. 2.
Beispiel
Fälle der §§ 416 Abs. 1 S. 2, 455 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2, 1943 sowie der §§ 362 Abs. 1, 377 Abs. 2 HGB.
b) Erklärungswert kraft vertraglicher Vereinbarung
209
Dem Schweigen kann auch durch Vereinbarung der Beteiligten ein Erklärungswert beigemessen werden.
Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 7. Im Falle formularmäßiger Vereinbarungen denken Sie aber immer an eine mögliche Unwirksamkeit nach § 308 Nr. 5!Beispiel
K und Buchhändler V vereinbaren, dass K die ihm von V zugesandten Bücher zum Buchhandelspreis abkauft, wenn er sie nicht innerhalb einer Woche zurücksendet. V schickt dem K darauf die ersten drei Bücher zu, worauf K binnen Wochenfrist nicht reagiert. Hier stellt die Zusendung der Bücher ein Angebot dar, das K aufgrund der vorherigen Vereinbarung durch Schweigen angenommen hat.
c) Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben
210
Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist der wichtigste Fall des rechtserheblichen Schweigens: Schweigt der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, so gilt der Vertrag mit dem Inhalt, der sich aus dem Bestätigungsschreiben ergibt, als zustande gekommen.
Siehe dazu im Skript S_JURIQ-HGR/Teil_1/Kap_C/Abschn_II/Rz_267S_JURIQ-HGR/Teil_1/Kap_C/Abschn_III/Nr_1/Rz_267 „Handels- und Gesellschaftsrecht“ Rn. 267 ff.„Handels- und Gesellschaftsrecht“ Rn. 267 ff