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Bei einer formell baurechtswidrigen, aber materiell baurechtmäßigen Anlage kommt der Erlass einer Abrissverfügung i.S.d. § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 regelmäßigVgl. zu einer Ausnahme OVG NRW NWVBl. 2006, 136. nicht in Betracht, weil die Bauaufsichtsbehörde sofort die Wiedererrichtung der Anlage genehmigen müsste. Anstelle einer solchen Abrissverfügung kann die Behörde in dieser Fallkonstellation nur mildere Maßnahmen, nämlich eine Stilllegungsverfügung oder eine Nutzungsuntersagung, erlassen. So liegt der Fall auch in unserem Beispiel 1 oben (Rn. 441). Zwar hat R mit der Errichtung des Wohnhauses vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung begonnen; da die Anlage aber genehmigungsfähig ist, kann die Behörde bis zur Erteilung der Genehmigung allenfalls eine Stilllegungsverfügung erlassen.
Expertentipp
Die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauherrn jedoch nicht verpflichten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen. Die Entscheidung über die Stellung eines Bauantrags liegt allein im Verantwortungsbereich des Bauherrn.
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Im Übrigen kann eine nachträglich erteilte Baugenehmigung den angestrebten baurechtmäßigen Zustand wiederherstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, weil der ablehnende Bescheid nur die bestandskraftfähige Regelung enthält, dass der Bauantrag abgelehnt wird, und die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, als Bestandteil der Begründung des Ablehnungsbescheids nicht in Bestandskraft erwachsen (s.o. Rn. 398).