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Baurecht Nordrhein-Westfalen - aa) Stilllegungsverfügung

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

aa) Stilllegungsverfügung

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Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Stilllegungsverfügung nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 BauO NRW 2018 bereits bei einer nur formell baurechtswidrigen Anlage erlassen. Soweit eine Anlage formell baurechtswidrig ist, verstößt sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und rechtfertigt insoweit grundsätzlich den Erlass einer Stilllegungsverfügung, weil sie jederzeit aufgehoben werden kann. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bauherr den Bauantrag gestellt hat, die Anlage aus der Sicht der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und der Genehmigungserteilung auch im Übrigen keine Hindernisse entgegenstehen.Vgl. z.B. OVG NRW Beschluss vom 14.1.2019 – 10 A 1524/17 (juris); zum Ganzen Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 291 m.N. So liegt der Fall in unserem Beispiel 1 (oben Rn. 441). Zwar hat R vor der Erteilung der Baugenehmigung mit der Realisierung seiner Anlage begonnen; aber er hat die Baugenehmigung beantragt, seine Anlage ist aus der Sicht der Behörde (wie die später erteilte Genehmigung belegt) genehmigungsfähig und der Genehmigung stehen auch im Übrigen keine Hindernisse entgegen. Der Erlass einer Stilllegungsverfügung wäre demnach unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.

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