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Eine formelle Baurechtswidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine baugenehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist oder ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, weil entweder die Baugenehmigung von Anfang an fehlt oder nachträglich vor allem durch Aufhebung unwirksam geworden ist oder weil die Anlage von der erteilten Genehmigung erheblich abweicht (sog. „Schwarzbau“).Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1333.
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Formelle Baurechtswidrigkeit liegt in allen unseren Beispielen (oben Rn. 441) vor: in Beispiel 1, weil R ohne die erforderliche Baugenehmigung mit der Errichtung des Wohnhauses beginnt; in Beispiel 2, weil R entgegen der Baugenehmigung einen Teil des Wohngebäudes gewerblich nutzt; in Beispiel 3, weil R mit der Errichtung des sechsten Vollgeschosses erheblich von der Baugenehmigung, die nur fünf Vollgeschosse erlaubt, abweicht.