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B. Baugenehmigung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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Expertentipp
Wiederholen Sie ggf. die Rechtsfigur des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (in Abgrenzung zur Rechtsfigur der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“!
Grundstückseigentümer haben aufgrund der in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Baufreiheit das Recht, ihr Grundstück nach Maßgabe des geltenden Baurechts baulich oder sonst zu nutzen. Um sicherzustellen, dass das geltende Baurecht bei der Realisierung von Vorhaben beachtet wird, sind die meisten Vorhaben genehmigungspflichtig. Vor der Realisierung eines Vorhabens muss ein Bauherr daher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung beantragen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft aufgrund des Bauantrags, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Insbesondere untersucht die Behörde, ob das Vorhaben mit dem geltenden Baurecht vereinbar ist. Solange die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nicht erteilt hat, darf der Bauherr noch nicht bauen. Obwohl Art. 14 Abs. 1 GG ihm die Baufreiheit garantiert, unterliegt der Bauherr eines genehmigungspflichtigen Vorhabens somit zunächst einem Bauverbot.
Dogmatisch betrachtet, handelt es sich dabei um ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.Vgl. BVerwGE 48, 242. Wenn die Behörde ihre Prüfung mit dem Ergebnis abschließt, dass das geplante Vorhaben mit dem geltenden Recht, insbesondere mit dem geltenden Baurecht, vereinbar ist, muss die Behörde die beantragte Genehmigung erteilen. Durch die Erteilung der Baugenehmigung wird das zunächst bestehende Bauverbot aufgehoben.
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Die Baugenehmigung stellt das zentrale Instrument präventiver Rechtmäßigkeitskontrolle im öffentlichen Baurecht stellt dar.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 263.
Expertentipp
Lesen Sie § 74 BauO NRW 2018!
Regelungen über die Baugenehmigung finden Sie in § 74 BauO NRW 2018. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.