Baurecht Nordrhein-Westfalen - Arten der Baugenehmigung

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

Arten der Baugenehmigung

D. Arten der Baugenehmigung

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Es gibt verschiedene Arten der Baugenehmigung: den Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018), die Teilbaugenehmigung (§ 76 BauO NRW 2018), die Typengenehmigung (§ 66 Abs. 1–4 BauO NRW 2018), die referenzielle Baugenehmigung (§ 66 Abs. 5–6 BauO NRW 2018) und die Ausführungsgenehmigung (§ 78 BauO NRW 2018). Die beiden wohl prüfungsrelevantesten Arten der Baugenehmigung sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden:Vgl. näher zu allen Formen z.B. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 804 ff.

I. Vorbescheid

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Expertentipp

Lesen Sie § 77 BauO NRW 2018!

Der sog. Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018) enthält einen vorweggenommenen Teil der feststellenden Regelung der Baugenehmigung. Der Vorbescheid ergeht aufgrund einer Bauvoranfrage des Bauherrn und hat einzelne Fragen der Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zum Gegenstand. Betrifft die Bauvoranfrage bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsfragen, wird der Vorbescheid als Bebauungsgenehmigung bezeichnet.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 758.

Beispiel

H plant ein Vorhaben im unbeplanten Außenbereich und erkundigt sich bei der Behörde, ob sein Vorhaben als privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB anzuerkennen ist. – Ist dies der Fall, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über die Bauvoranfrage des H in Form einer Bebauungsgenehmigung.

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Mit dem Vorbescheid entscheidet die Bauaufsichtsbehörde verbindlich und abschließend, dass dem Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung in dem von der Bauvoranfrage vorgegebenen Umfang keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 77 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). In diesem Umfang entfaltet der Vorbescheid Bindungswirkung für grundsätzlich drei Jahre im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren (vgl. § 77 Abs. 1 S. 2, S. 3, S. 4 i.V.m. § 75 Abs. 2 BauO NRW 2018). Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entscheidet die Bauaufsichtsbehörde daher nicht erneut über diese bereits entschiedenen Aspekte der Zulässigkeit des Vorhabens, sondern übernimmt den Inhalt des Vorbescheides nachrichtlich. In unserem Beispiel oben (Rn. 361) bedeutet dies, dass die Bauaufsichtsbehörde die Frage, ob das Vorhaben des H bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zulässig ist, im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr prüft. Wenn sie H eine Bebauungsgenehmigung erteilt, ist sie hieran im Baugenehmigungsverfahren gebunden.

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Wenn das Vorhaben in dem von der Bauvoranfrage vorgegebenen Umfang öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheides (vgl. § 77 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018).

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Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, enthält der Vorbescheid mangels verfügender Regelung keine Baufreigabe. Wenn der Bauherr gleichwohl mit der Ausführung des Vorhabens beginnt, riskiert er, indem er ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell baurechtswidrig handelt, eine Baueinstellungsanordnung und für den Fall, dass das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist, u.U. sogar eine Baubeseitigungsanordnung (zu diesen Maßnahmen der repressiven Bauaufsicht unten Rn. 440 ff.).

II. Teilbaugenehmigung

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Expertentipp

Lesen Sie § 76 BauO NRW 2018!

Die Teilbaugenehmigung ist in § 76 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 definiert. Im Falle eines eingereichten Bauantrags kann danach der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden. Im Gegensatz zum Vorbescheid stellt die Teilbaugenehmigung für bestimmte Teile des Vorhabens fest, dass dem Vorhaben insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 76 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018), und gibt insoweit die Bauausführung des Vorhabens frei (vgl. § 76 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 74 Abs. 7 BauO NRW 2018).

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Eine Teilbaugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn gesichert prognostiziert werden kann, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich zulässig ist.Vgl. OVG NRW NVwZ-RR 1997, 401. Nur dann erscheint eine Teilbaugenehmigung sinnvoll.  

Beispiel

R plant, ein mehrgeschossiges Bürohaus im beplanten Innenbereich der Gemeinde D zu errichten. Bauplanungsrechtlich genügt das Vorhaben allen Anforderungen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob das Vorhaben bestimmten bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt. R beantragt bei der Bauaufsichtsbehörde eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung des – unstreitig insgesamt baurechtlich zulässigen – Untergeschosses. – Auch, wenn das Untergeschoss des Vorhabens ohne Zweifel baurechtlich zulässig ist, muss die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag des R hinaus eine Prognose darüber anstellen, ob es als gesichert gilt, dass das Vorhaben insgesamt grundsätzlich zulässig ist. Daran bestehen hier erhebliche Zweifel, so dass die Teilbaugenehmigung nicht erteilt werden kann.

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Aufgrund ihrer weitreichenden Wirkung steht die Entscheidung über die Erteilung einer Teilbaugenehmigung im Ermessen der Behörde (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 „kann“).Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 281. Dies gilt auch dann, wenn dem Vorhaben, soweit dessen Genehmigung beantragt wurde, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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