Baurecht Nordrhein-Westfalen

Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

B. Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

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Um ein Vorhaben auf seine bauplanungsmäßige Zulässigkeit nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB hin überprüfen zu können, müssen die §§ 30 ff. BauGB überhaupt anwendbar sein. Ob dies der Fall ist, prüfen Sie in zwei Schritten:

I. Privilegierte Planfeststellung gemäß § 38 BauGB?

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Lesen Sie § 38 BauGB!

Gemäß § 38 S. 1 BauGB sind §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar, wenn bestimmte vorrangige Fachplanungen in Rede stehen. Um welche es sich handelt, ist in § 38 S. 1 BauGB näher beschrieben: Planfeststellungsverfahren, sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung und die aufgrund des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren. Der Sache nach handelt es sich um Verfahren von überörtlicher Bedeutung. Als solche kommen z.B. Planfeststellungen für Bundesfernstraßen nach § 17 FStrG,Bundesfernstraßengesetz. für Eisenbahnbetriebsanlagen nach § 18 AEGAllgemeines Eisenbahngesetz. oder für Straßenbahnbetriebsanlagen nach § 28 PBefGPersonenbeförderungsgesetz. in Betracht.

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Kommen Sie zum Zwischenergebnis, dass § 38 BauGB einschlägig ist, prüfen Sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens anhand des § 38 S. 1 BauGB. Lautet Ihr Zwischenergebnis dagegen, dass § 38 BauGB nicht eingreift, prüfen Sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 ff. BauGB.

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§ 38 BauGB ist zumindest in der Fallbearbeitung in aller Regel nicht von Bedeutung. Das bedeutet: Sofern hier nicht ganz ausnahmsweise ein Problem liegt, brauchen Sie § 38 BauGB in der Falllösung nicht zu erörtern.

II. Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB?

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Lesen Sie § 29 Abs. 1 BauGB!

Sofern §§ 29 ff. BauGB anwendbar sind, untersuchen Sie, ob ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt. Neben Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten erklärt § 29 Abs. 1 BauGB die §§ 30 ff. BauGB auch für die – in erster Linie prüfungsrelevanten und daher hier behandelten – Vorhaben, die die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, für anwendbar. Ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegen, prüfen Sie in zwei Schritten:

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Denken Sie in Ihrer Fallbearbeitung daran, dass Sie Ihre Prüfung immer mit § 29 Abs. 1 BauGB beginnen. Denn nur wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB vorliegen, sind §§ 30 ff. BauGB anwendbar (vgl. auch den Wortlaut des § 29 Abs. 1 BauGB).

1. Bauliche Anlage

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Ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB setzt das Vorliegen einer baulichen Anlage voraus. Im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018, der eine Legaldefinition der baulichen Anlage enthält (s.u. Rn. 383), definiert das BauGB den Begriff der baulichen Anlage nicht. Auch wenn die Begriffe der baulichen Anlage im BauGB und in den Bauordnungen der Länder im Ergebnis weitgehend die gleiche Bedeutung haben, kann der in einer LBauO enthaltene Begriff der baulichen Anlage nicht auf das BauGB übertragen werden.Vgl. BVerwGE 44, 59. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei dem Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB um einen bundesrechtlichen Rechtsbegriff handelt, der vom Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung seiner grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Baurecht zu definieren ist.Vgl. hierzu Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 127 ff. Wie oben (Rn. 13) erwähnt, besitzt der Bund im öffentlichen Baurecht die Gesetzgebungskompetenz für bodenrechtliche Regelungen.  

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Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird die Bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB wie folgt definiert:

Definition

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Definition: Bauliche Anlage

Bauliche Anlage ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage, die aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt ist und planungs- bzw. bodenrechtliche Relevanz hat.

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Für die Beurteilung der planungs- bzw. bodenrechtlichen Relevanz einer Anlage ist entscheidend, ob die Anlage Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB in einer Weise berührt, dass das Bedürfnis nach planungsrechtlicher Regelung besteht.Vgl. BVerwGE 44, 59.

Beispiel

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Sofern ein Campingplatz eingefriedet ist und einen festen Bodenbelag oder feste Bauwerke (z.B. Toilettenanlage, Duschanlage, Kiosk) hat, handelt es sich bei ihm um eine Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

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Das Vorliegen eines Vorhabens i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB verlangt ferner die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Die Errichtung und die Änderung bereiten in diesem Zusammenhang keine Probleme. Anders kann dies bei einer Nutzungsänderung sein.

Beispiel

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H besitzt einen Bauernhof. Eines Tages beschließt er, sein bisheriges Schlafzimmer als Arbeitszimmer zu nutzen.

Beispiel

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Wie Beispiel 1 mit der Abweichung, dass H eines Tages beschließt, seinen Bauernhof als Wochenendhaus zu nutzen.

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In beiden Beispielen (oben Rn. 236) hat H Nutzungsänderungen vorgenommen. Fraglich ist jedoch, ob beide Nutzungsänderungen auch für den Vorhabenbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB beachtlich sind. Entscheidend ist auch hier wieder die bodenrechtliche Relevanz:

Definition

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Definition: Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der Anlage in einer Weise geändert wird, die zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führt, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt.

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Für unser Beispiel 1 (oben Rn. 236) bedeutet dies, dass eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB nicht gegeben ist. Denn dadurch, dass H sein Schlafzimmer zukünftig als Arbeitszimmer nutzen will, ändert sich nicht die Funktion des Bauernhofs, so dass sich hier die Genehmigungsfrage nicht neu stellt. Anders liegt der Fall dagegen in unserem Beispiel 2 (oben Rn. 236). Bei der Umnutzung eines Bauernhofs zu einem Wochenendhaus wird die Funktion der Anlage in einer Weise geändert, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit neu geprüft werden muss.Vgl. BVerwGE 47, 185.

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Keine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt im Falle einer Nutzungsintensivierung vor. Eine Nutzungsintensivierung ist gegeben, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne baurechtlich relevantes Zutun des Nutzers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr bebauungsrechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Nutzer dagegen objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB auszugehen.Vgl. zum Ganzen BVerwG NVwZ 1999, 417.

Beispiel

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D besitzt ein Ferienhaus mit zur Zeit sechs Betten. Eines Tages beschließt sie, die Bettenzahl auf zehn Betten zu erhöhen. Liegt eine Nutzungsänderung oder eine bloße Nutzungsintensivierung vor? – Es liegt eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil D mit der Erhöhung der Bettenzahl objektive Merkmale des Ferienhauses geändert hat. Die Bettenzahl eines Ferienhauses ist ein charakteristisches Merkmal der Nutzungsintensität des Ferienhauses.In Anlehnung an OVG Nds. NVwZ-RR 2014, 255.

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Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB nicht vor, ist Ihre bauplanungsrechtliche Prüfung beendet, weil §§ 30 ff. BauGB nicht anwendbar sind. Die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich sodann allein nach dem Bauordnungsrecht und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 29 Abs. 2 BauGB). Existiert ein Bebauungsplan, können dessen Festsetzungen trotz Nichtanwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB beachtlich sein, und zwar als „öffentlich-rechtliche Vorschrift“ i.S.d. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 oder als „öffentlich-rechtliche Vorschrift“ i.S.d. § 58 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 BauO NRW 2018 (dazu unten Rn. 395 und Rn. 457 ff.). – Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB dagegen vor, können Sie als Zwischenergebnis festhalten, dass §§ 30 ff. BauGB anwendbar sind und setzen Ihre bauplanungsrechtliche Prüfung fort.

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