Inhaltsverzeichnis
III. Erweiterte Hinweise zum Rechtsschutz gegen bauaufsichtliche Maßnahmen
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Die soeben gemachten Ausführungen des Rechtsschutzes beziehen sich ausschließlich auf den Rechtsschutz gegen die eigentliche bauaufsichtliche Maßnahme, also gegen die Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und die Baubeseitigung im Bescheid.
Ein Bescheid, mit dem eine bauaufsichtliche Maßnahme erlassen wird, enthält aber regelmäßig nicht nur den Verwaltungsakt der bauaufsichtlichen Maßnahme an sich, sondern mehrere Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG. Neben der bauaufsichtlichen Maßnahme selber stellt auch eine eventuelle Androhung des Zwangsgeldes einen Verwaltungsakt dar (vgl. Art. 31 Abs. 3 S. 2, Art. 23 Abs. 1 VwZVG) und eröffnet nach Art. 38 Abs. 1 VwZVG die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage. Beachten Sie dabei, dass nach Art. 21a VwZVG die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entfällt. Auch eine Kostenentscheidung im Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar und kann nach Art. 12 Abs. 3 BayKGBayerisches Kostengesetz (Ziegler/Tremel Nr. 380). zusammen mit dem Hauptverwaltungsakt (Regelfall) oder aber auch isoliert angefochten werden. Gegen die im Bescheid regelmäßig auch enthaltene Anordnung eines Sofortvollzuges ist dagegen ausschließlich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig.
Sofern Ihnen in der Klausur ein solcher Bescheid mit mehreren Verwaltungsakten begegnet und der Kläger ohne weitere Äußerung eine Anfechtungsklage gegen den bauaufsichtlichen Bescheid erhebt, wendet er sich also gegen mehrere Verwaltungsakte gleichzeitig (denkbar sind dabei die Verwaltungsakte bauaufsichtliche Maßnahme, Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung). Dies bedeutet für Sie, dass Sie in der Klausur eine Anfechtungsklage mit mehreren Begehren prüfen. Die verschiedenen Verwaltungsakte stellen Sie bei der Statthaftigkeit der Klage dar, im Rahmen der Klagebefugnis beurteilen Sie die Rechtsverletzung für jeden Verwaltungsakt nach der Adressatenstellung. Auf der Ebene der Begründetheit klären Sie die Passivlegitimation und prüfen dann in der Folge zunächst die Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Maßnahme und eine Rechtsverletzung des Klägers insoweit, danach eventuell die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung und die Rechtsverletzung des Klägers insoweit und letztlich die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung und die Rechtsverletzung des Klägers insoweit.
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Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn einstweiliger Rechtschutz in Bezug auf den gesamten Bescheid begehrt wird, in dem mehrere Verwaltungsakte enthalten sind. Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Maßnahme selbst ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO einschlägig, soweit die Bauaufsichtsbehörde insoweit den Sofortvollzug erklärt hat.
Ursprünglich hätte eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet; nur aufgrund der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt diese; deshalb muss die Wiederherstellung derselben beantragt werden. Hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung im Bescheid ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. Art. 21a S.2 BayVwZVG).Der Zwangsgeldandrohung kam von Anfang an kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung zu; deshalb muss diese nun (erstmals) angeordnet werden. Die Kostenentscheidung im Bescheid teilt nach allgemeiner Meinung hinsichtlich der Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung,W.-R. Schenke in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung § 80 Rn. 62: Unter den Begriff der Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bei denen kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung entfällt, fällt lediglich der Fall einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nach Art. 12 Abs. 3 KG; sofern der gesamte Bescheid angegriffen wird, richtet sich die Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung nach dem Schicksal der Hauptsacheentscheidung. also der bauaufsichtlichen Maßnahme; insoweit muss also kein eigener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden und Sie können einfach klarstellen, dass dasselbe Ergebnis wie bei der bauaufsichtlichen Maßnahme maßgeblich ist. Insoweit prüfen Sie also eventuell wiederum mehrere Begehren in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; das stellen sie bei der Statthaftigkeit und bei der Antragsbefugnis dar; im Rahmen der Begründetheit prüfen Sie die Interessensabwägung für jedes Begehren dann getrennt.