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Da es sich bei den bauaufsichtlichen Maßnahmen sämtlich um Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG handelt, steht dem Bauherren als Adressat von belastenden Maßnahmen zunächst die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO offen. In Klausuren und auch in der Praxis werden bauaufsichtliche Maßnahmen (regelmäßig Baueinstellung und Nutzungsuntersagung), soweit zulässig, aber regelmäßig nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt; insoweit wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant.
Daneben ist in Klausuren auch häufig die Konstellation anzutreffen, dass ein Dritter mit Rechtsbehelfen den Erlass von bauaufsichtlichen Maßnahmen gegen den Bauherrn erreichen möchte; insoweit kann er eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erheben oder (weitaus klausurträchtiger) einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Erlass von bauaufsichtlichen Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen.