Inhaltsverzeichnis
G. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen
I. Aufhebung von Bauleitplänen
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Grundsätzlich tritt ein Bauleitplan außer Kraft, wenn er aufgehoben wird. Das Gesetz sieht hierfür in § 1 Abs. 8 BauGB vor, dass diese Aufhebung als actus contrarius zum Erlass des Bebauungsplanes ebenfalls in einem formalisierten Verfahren zu erfolgen hat. Für dieses Verfahren gelten daher wiederum die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff. BauGB. Hinzuweisen ist darauf, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Bauleitplan, der aufgehoben werden soll, wirksam oder unwirksam war. Auch beim unwirksamen Bebauungsplan bedarf eines förmlichen Aktes, welcher den Rechtsschein des Bauleitplans beseitigt.
In materieller Hinsicht ist auf § 1 Abs. 3 BauGB zu verweisen, so dass die Aufhebung des wirksamen Bebauungsplanes nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn sie städtebaulich erforderlich ist. Weiter muss die Gemeinde eine inhaltliche Entscheidung darüber treffen, was an Stelle des Bauleitplanes treten soll. Da für Flächennutzungspläne eine grundsätzliche Planungspflicht besteht, ist insoweit ein neuer Flächennutzungsplan zu initiieren. Bei Bebauungsplänen ist hingegen denkbar, dass die Gemeinde die weitere Bebauung über die §§ 34, 35 BauGB zulässt, denen insoweit die Funktion von gesetzlichen „Ersatzplänen“zukommt.vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht S. 92 Rn. 326 f.
II. Funktionslosigkeit des Bebauungsplans
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Ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch ohne dass sie in einem förmlichen Verfahren seiner Aufhebung zugeführt werden außer Kraft treten. Dies ist dann der Fall, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände obsolet werden. Ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen werden in diesem Fall funktions- und gegenstandslos und treten auch ohne förmliches Aufhebungsverfahren außer Kraft.
BVerwG NVwZ-RR 1998, 711 ff.Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen der Bebauungsplan erlassen wurde, dergestalt geändert wurden und einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließt. Darüber hinaus muss dieser Umstand so offensichtlich sein, dass kein Vertrauen der Öffentlichkeit in den Fortbestand des Bebauungsplanes mehr besteht.
BVerwG NVwZ-RR 1997, 513 ff., BVerwG NVwZ-RR 1997, 512.Beispiel
Wenn der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO festsetzt, in Wirklichkeit aber festzustellen ist, dass Landwirtschaftsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie etliche Gewerbebetriebe zugelassen wurden, ist die Festsetzung nach § 3 BauNVO überholt und tatsächlich ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entstanden. Oder im Bebauungsplan wird die offene Bauweise nach § 22 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, tatsächlich lässt sich aber im gesamten Gebiet ausschließlich eine geschlossene Bauweise feststellen, so ist die ursprüngliche Festsetzung inhaltsleer und obsolet geworden.
Expertentipp
Denken Sie daran, dass Sie die Klausuren selten auf das Problem der Funktionslosigkeit hinweisen. Sobald Sie in der Klausurangabe feststellen, dass ursprüngliche Festsetzung und tatsächlicher Entwicklungszustand voneinander markant abweichen, müssen Sie an ein derartiges Außerkrafttreten des Bebauungsplans denken. Ist der Bebauungsplan insoweit in seinen Festsetzungen unwirksam, weil obsolet geworden, müssen Sie die Klausur am Maßstab von §§ 34, 35 BauGB zu Ende lösen. Dies stellt eine beliebte Klausurvariante dar.
Denken Sie bitte auch daran, dass auch nur einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden können. Es entspricht nicht zwangsläufig der Regel, dass ein Bebauungsplan als Ganzes außer Kraft tritt durch abweichende Entwicklung. So ist es durchaus möglich, dass ein Bebauungsplan auch nur in Teilaspekten (z.B. Baugrenzen etc.) fortbesteht.
Problematisch bei der späteren Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen ist die Geltung der Jahresfrist in § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO für ein Normenkontrollverfahren. Auch hier bejaht die Rechtsprechung inzwischen überwiegend eine Anwendung der Jahresfrist
BVerwG, B.v. 29.6.2015, Az. 4 BN 31.14 – juris; BayVGH, U.v. 23.6.2015, Az. 15 N 13.1553 – juris; BayVGH, U.v. 26.8.2014, Az. 14 N 14.104 – juris.. Die Jahresfrist gilt dabei sowohl für erst nachträglich rechtswidrig gewordene RechtsvorschriftenBVerwG, B.v. 22.7.2013, Az. 7 BN 1.13 – juris. als auch in Fällen der bloßen Funktionslosigkeit. Grund dafür auch bei Funktionslosigkeit die Antragsfrist ab Bekanntgabe des Bebauungsplans in Lauf zu setzen ist der Wortlaut der Vorschrift sowie Sinn und Zweck der Antragsfrist, die Rechtssicherheit zu erhöhen.