Baurecht Baden-Württemberg

Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

I. Rechtsschutz des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Verfügungen

1. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung der bauaufsichtlichen Verfügung

687

Expertentipp

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Wiederholen Sie das oben dargestellte Schema zur Prüfung der Anfechtungsklage.

Sollte gegenüber dem Bauherrn durch die Baurechtsbehörde eine auf § 47 Abs. 1 S. 2 LBO oder den spezielleren §§ 64 f. LBO basierende, einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG darstellende, Verfügung ergehen, so kann der Bauherr nach der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vorgehen.

2. Rechtsschutzbegehren: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage

688

Im Gegensatz zu den Rechtsbehelfen gegen eine Baugenehmigung hat die Anfechtungsklage des Bauherrn gegen eine bauaufsichtliche Verfügung aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Hinweis

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Beachten Sie, dass § 212a BauGB hier keine Anwendung findet. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt nach § 212a BauGB nur bei der bauaufsichtlichen Zulassung.

3. Rechtsschutzbegehren: Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme

689

Wenn sich der Bauherr gegen eine Vollstreckungsmaßnahme der Baurechtsbehörde wehren will, richtet sich der statthafte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren nach der Rechtsnatur der Vollstreckungsmaßnahme. Handelt es sich bei der Vollstreckungsmaßnahme um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG, so kommt im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht oder, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts gegeben ist, die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (ggf. analog. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO für den Fall der Erledigung vor Klageerhebung).

Expertentipp

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Lesen Sie § 12 LVwVG.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einschlägig. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kommt deshalb in Betracht, weil Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung haben. Ungeachtet des Antrages kann der Bauherr außerdem Aussetzung der Vollziehung bei der Baurechtsbehörde gemäß § 12 S. 2 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO beantragen.

690

Sollte es sich bei der Vollstreckungsmaßnahme um einen Realakt handeln, so kommt die allgemeine Leistungsklage im Hauptsacheverfahren und des Verfahren nach § 123 VwGO im einstweiligen Rechtsschutz in Betracht.

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