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Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte sich der Nachbar im Rahmen der Klagebefugnis im Baurecht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn das Eigentum am Grundstück durch bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück schwer und unerträglich beeinträchtigt wird.
BVerwGE 32, 173; BVerwGE 44, 244; BVerwGE 50, 282.Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch zu Recht aufgegeben.
BVerwGE 89, 69; BVerwGE 101, 364. Dies hat seinen Grund zum einen in der zuvor dargestellten Argumentation (Rn. 22 ff.): Die Eigentumsfreiheit ist ein normgeprägtes Grundrecht, vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Zur Begründung von subjektiven Rechten bedarf es daher der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber in Form von einfach-gesetzlichen Vorschriften.Zum anderen besteht auch keine Rechtsschutzlücke, die eine Heranziehung des Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich macht. Diese Rechtsschutzlücke wird durch das Rücksichtnahmegebot geschlossen, da jeder Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zugleich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellt.
BVerwGE 86 89; a.A. Dürr VBlBW 2000, 457.Auch ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 2 GG ist ausgeschlossen, da bereits im weiten Vorfeld einer Gesundheitsgefährdung der Schutz des § 22 BImSchG oder das Rücksichtnahmegebot eingreift.
Vgl. VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1995, 561. Ebenso ist eine Berufung auf die nur subsidiär anwendbare allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ausgeschlossen.BVerwGE 54, 211.