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Ergibt sich ein Nachbarschutz nicht aus generell nachbarschützenden Vorschriften, so ist zu prüfen, ob es sonstige Rechtsvorschriften gibt, die zwar keinen generellen Nachbarschutz bezwecken, jedoch einen partiellen Nachbarschutz im Einzelfall bezwecken.
Muckel JuS 2000, 132, 133. Es ist subsidiär auf das Gebot der RücksichtnahmeS. vertiefend Jäde JuS 1999, 961; BVerwGE 52, 122. abzustellen.