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Als Entscheidungsfolgen sieht § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO vor, dass die Unwirksamerklärung allgemeinverbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen ist, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Gemäß § 47 Abs. 5 S. 3 VwGO i.V.m. § 183 VwGO bleiben erteilte Baugenehmigungen von der Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans unberührt.