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Erweist sich die zur Überprüfung gestellte Regelung als ungültig, so erklärt sie der Verwaltungsgerichtshof für unwirksam, § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO. In Betracht kommt auch eine Teilunwirksamkeit analog § 139 BGB für den Fall, dass der fehlerhafte Teil objektiv eingrenzbar ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeinderat den nicht vom Fehler erfassten Teil auch dann erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der beanstandete Teil nicht in Kraft treten kann.
BVerwG NVwZ 1997, 896. Abzustellen ist also auf den hypothetischen Normgeberwillen.Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 642.