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Baurecht Baden-Württemberg - a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO

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Baurecht Baden-Württemberg

a) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 40 Abs. 1 VwGO

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Zunächst ist zu prüfen, ob die Gerichtsbarkeit des zur Entscheidung berufenen Oberverwaltungsgerichts gegeben ist.

Expertentipp

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Dieser Prüfungspunkt ist in Assessorklausuren nur ausnahmsweise anzusprechen.

Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 571.

Mit der Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO gemeint,

Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 17 m.w.N. so dass Sie prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.

Hinweis

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In Baden-Württemberg führt das Oberverwaltungsgericht gemäß § 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 AGVwGO die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Bei der Überprüfung eines Bebauungsplans ist dies zu bejahen, da ein Rechtssatz zur Überprüfung gestellt ist, zu dessen Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder mit der Verpflichtungsklage erzwingbare Verwaltungsakte ergehen können.

Angelehnt an die Formulierung von Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 17.

Expertentipp

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Bei der Fallbearbeitung gilt der Grundsatz, dass Unproblematisches kurz

Goethe West-östlicher Divan: „Getretner Quark wird breit, nicht stark“. und Problematisches ausführlicher behandelt werden soll. Merken Sie sich daher den o.g. Satz, denn so können Sie den Korrektor davon überzeugen, dass Sie diesen Grundsatz der Fallbearbeitung beherrschen. Halten Sie diesen Grundsatz strikt ein. Weiterhin ist der vorliegende Prüfungspunkt der Eintritt in die Bewertung Ihrer Leistung und entspricht einer Art des ersten Eindrucks. Verstöße gegen diesen Grundsatz führen weiterhin zu einer falschen Schwerpunktsetzung und letztlich wird Ihnen in einer Klausur dann die ohnehin knapp bemessene Zeit fehlen.

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