Inhaltsverzeichnis
492
Geeignete Stellplätze müssen nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 LBO in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für Wohngebäude ist ein Stellplatz erforderlich (notwendiger Stellplatz, vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 LBO). Für andere Gebäude finden sich Regelungen in der VwV-Stellplätze,
Vom 18.12.1986 (GABl 1987, 1) geändert durch die VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl 1996, 289). die eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellen.VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 373. Auch bei baulichen Vorhaben in einer Fußgängerzone gelten die Stellplatzanforderungen, da auch diese Vorhaben einen Kfz-Verkehr hervorrufen, wobei es möglich ist die Stellplätze außerhalb der Fußgängerzone anzulegen, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder einen Ablösebetrag nach § 37 Abs. 6 LBO zu zahlen.Vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 221.