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Sofern eine beachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots vorliegt, die nicht in einem planergänzenden Verfahren behoben worden ist, besteht die Möglichkeit, dass die Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB eintritt. Auch hier sei auf die obigen Ausführungen (s.o. Rn. 234 f.) verwiesen.