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Unzulässig ist auch eine Vorratsplanung.
Zum Begriff Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 73a. Eine solche liegt vor, wenn sich die Festsetzungen des Bebauungsplans aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht in absehbarer Zeit realisieren lassenSt. Rspr. vgl. BVerwGE 109, 246. oder diese nicht vollzugsfähig sind.BVerwGE 116 114, 117.Beispiel
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans können erst nach 30 Jahren realisiert werden, weil zuvor der Betrieb eines Kernkraftwerkes auf dem Gebiet eingestellt und die dort vorhandenen kerntechnischen Anlagen abgebaut werden müssen.
VGH Baden-Württemberg VBlBW 2002, 200.