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Da die Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG in Form der Planungshoheit (s. Rn. 23) ist, hat die Gemeinde das Recht und ggf. auch die Pflicht, in freier Entscheidung darüber zu befinden, in welcher Weise sie sich städtebaulich geordnet fortentwickeln will.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 329. Hierbei handelt es sich nach der Terminologie der GemO um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 14. Der Gemeinde kommt inhaltlich, also hinsichtlich des „Wie“, ein weites städtebauliches Ermessen zu. Dies bedeutet, dass weder die Rechtsaufsichtsbehörden noch die Verwaltungsgerichte überprüfen dürfen, ob das von der Gemeinde gewählte planerische Konzept die bestmögliche Lösung für die betreffende Gemeinde darstellt, sofern sich die planerische Konzeption im Rahmen des nach der vorgegebenen Situation Vertretbaren hält.BVerwGE 34, 301; BVerwGE 92, 8. Ansonsten wäre dies ein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie.Jäde/Dirnberger/Weis BauGB BauNVO § 1 BauGB Rn. 19 f.